Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll111. Sitzung / Seite 235

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Es gibt noch einen zweiten Punkt. Dieser steht dem ersten kaum nach. Es geht dabei um einen Deliktskatalog, der sehr weit gefasst ist – und hier wurde auch viel verhan­delt: einmal ein Delikt hinein, einmal ein Delikt heraus –, einen Katalog jener Delikte, im Raum stehenden Delikte, die laut dem Gesetz dem Staatsschutz Motivation sein sollen, einschreiten zu können und vorab präventiv Maßnahmen zu setzen, um weitere Schäden aus diesen Delikten zu verhindern.

Na, was haben wir jetzt drinnen und was nicht? – Und man staune, dass in diesem Deliktskatalog weiterhin Meinungsdelikte angeführt sind, Meinungsdelikte, die ich wie folgt zusammenfassen möchte: Wenn eine größere Runde bei einem Stammtisch zusammensitzt und in der gegebenen politischen Lage auch aus der Emotion heraus berechtigte Kritik an der Regierung übt, dann kann das schon dazu führen, dass in weiterer Folge aufgrund der Möglichkeit, dass daraus dann vielleicht noch Gewalt entsteht, wegen dieser Stammtischgespräche dort bezahlte Spitzel Platz nehmen und auch noch unsere Bürger bis hin zum Stammtisch zum Gegenstand der Befassung machen können und auch abhören können. Das kann es nicht sein, und das wird es auch mit den Freiheitlichen nicht geben! (Beifall bei der FPÖ.)

Quer durch Österreich gibt es sicherlich berechtigte Aufregung in vielerlei Hinsicht, und das eine oder andere harte Wort wird fallen. Aber das kann noch lange kein Grund sein, um unseren Bürgern bis hin zum Stammtisch, bis hinein in die Familien jemanden nachzuschicken, um dort nach dem Rechten zu sehen, werte Damen und Herren. So viel kann sich der Staat beim Eingriff in die Grund- und Freiheitsrechte nicht heraus­nehmen.

Und wenn ich schon dabei bin, frage ich mich jetzt: Was findet nicht Eingang in dieses Gesetz? – Da haben wir uns unsererseits mehrfach bemüht, eine Antwort auf die Frage zu finden, wieso das Delikt des § 282a StGB, Aufforderung zu einer terroris­tischen Handlung, in diesem Gesetz nicht angeführt ist. Das heißt, ein Meinungsdelikt kommt vor, aber jenes Delikt, bei dem es wirklich darum geht, dass jemand zu einer terroristischen Handlung auffordert, ist in diesem Gesetz nicht vorgesehen! Ja wie kann man so ein Gesetz salopp „Antiterrorgesetz“ nennen, wenn nicht einmal dieser Paragraph vorgesehen ist, Frau Bundesminister?

Das ist also für uns nicht schlüssig. Es ist dies nach wie vor in der Regierungsvorlage, auch im Abänderungsantrag, nicht vorgesehen. Deswegen ist das unserer Meinung nach insofern zu kritisieren.

Und wenn wir schon dabei sind, möchte ich jetzt eine jener Änderungen ansprechen, die sehr wohl auch im positiven Sinne zu erwähnen sind und auch von unserer Seite goutiert werden. Die Kritik quer durch Österreich seitens der Rechtsanwaltskammer, der Journalistenvereinigung, der Ärzte war ja berechtigt, in der darauf hingewiesen wurde, dass es doch nicht sein kann, dass durch dieses Staatsschutzgesetz die Bestimmungen der StPO zum Schutz der Geheimhaltungspflicht und auch der Entschlagungsrechte umgangen werden. Das kann doch nicht sein! Auch das war unser Standpunkt, und auch da haben wir verhandelt – und das hat aber sehr wohl Eingang gefunden, und es sei an dieser Stelle auch gesagt, dass das auch von unserer Seite goutiert wird, dass in diesem Fall Argumente in einem entsprechenden Meinungsaustausch dann schlussendlich sehr wohl gezählt haben und dass das auch in die Vorlage Eingang gefunden hat. Das möchte ich hier auch nicht wegdiskutieren, nicht schlechtreden, sondern das ist eine positive Änderung, die von unserer Seite auch respektiert wird. Und ich glaube, dass sie im Sinne dieser Berufsgruppen – Ärzte, Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Journalisten – in ihrem Bereich auch notwendig ist. (Präsident Hofer übernimmt den Vorsitz.)

 


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