Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll111. Sitzung / Seite 282

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hältnismäßig sind, ob sie überhaupt notwendig sind und ob man sie nicht vielleicht auch abschaffen kann. Auch dazu gibt es einen Antrag, der sozusagen den Ausschuss einmal nicht überstanden hat, aber vielleicht hier zu einem anderen Ergebnis führt.

Summa summarum: Wir können diesem gesamtändernden Änderungsantrag nicht zustimmen, weil doch einige Punkte keineswegs hinreichend ausgearbeitet sind. Es sind dies vor allem die großen Punkte: Aus unserer Sicht die fehlende Überwachungs­gesamtrechnung. Es gibt keine richterliche Genehmigung – auch wenn das in der Praxis vielleicht kein Problem ist, das müsste man dann zumindest evaluieren; aber punktuell ist diese richterliche Genehmigung auch aus unserer Sicht notwendig.

Wir haben nicht über die parlamentarische Kontrolle gesprochen. Wir werden das unter Tagesordnungspunkt 25 dann noch machen, wo es auch einen Vorschlag von uns dazu gibt.

Es gibt Unklarheiten im Deliktskatalog, die ich nicht im Detail aufzählen will, Unklar­heiten bei den Befugnissen hinsichtlich begründeter Gefahrenverdacht und die Schrift­lichkeit dieser Begründungspflicht. Die V-Personen sind nicht ausreichend besprochen und ebenso wenig die Datenhaltung.

Hier haben wir sogar einen Abänderungsantrag mitgebracht, der auch noch einen zweiten Punkt adressiert. Das heißt, wir können zumindest ein paar Kleinigkeiten hier in zweiter Lesung schon korrigieren.

Den Antrag muss ich verlesen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Niko Alm, Kollegin und Kollegen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten über die Regierungs­vorlage (763 d.B): Bundesgesetz, mit dem das Polizeiliche Staatsschutzgesetz erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, angeschlossene Gesetz­entwurf wird wie folgt geändert:

I. § 6 Abs. 2 Z 2 in Artikel 1 lautet wie folgt:

„2. durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestands einer nach §§ 279, 280, 282, 283 oder in § 278c StGB genannten strafbaren Handlung, sofern diese ideolo­gisch oder religiös motiviert ist;“

II. § 12 Abs. 5 PStG zweiter Satz in Artikel 1 lautet wie folgt:

„Die Protokollaufzeichnungen sind solange wie die Daten, auf die sie sich beziehen, aufzubewahren.“

*****

Wir wollen ein Staatsschutzgesetz, das fokussierte, grundrechtsschonende Präven­tions­maßnahmen ermöglicht. Das wollen wir auch mit richterlicher Genehmigung und auch mit verstärkter parlamentarischer Kontrolle. Wir müssen dieses Gesetz zumindest bald evaluieren und möglichst bald auch verbessern.

Wie Sie wissen, gibt es ja nicht nur Kritik von der Opposition, sondern durchaus auch von anderen Organisationen: Richtervereinigung, Rechtsanwaltskammer und – das wird den Kollegen Rädler, der ja, glaube ich, „Katholist“ ist, besonders freuen – auch


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