Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll111. Sitzung / Seite 283

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von der heiligen katholischen Kirche zu Rom und ihrem Ableger in Österreich, der Österreichischen Bischofskonferenz.

Aber auch nicht vergessen will ich den Arbeitskreis Vorratsdaten, der unter staats­schutz.at eine Petition laufen hatte mit über 30 000 Unterschriften, der dieser Petition auch eine Punktation beigefügt hat, was alles geändert gehört.

Ich bitte Sie, das auch in Ihr Abstimmungsverhalten einfließen zu lassen. – Danke. (Beifall bei den NEOS.)

19.38


Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Niko Alm, Kollegin und Kollegen

zum Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten über die Regierungsvorlage (763 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz - PStSG) erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden (988 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten über die Regierungs­vorlage (763 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutz­gesetz - PStSG) erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden (988 d.B.), angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

I. § 6 Abs 2 Z 2 in Artikel 1 lautet wie folgt:

„2. durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 279, 280, 282, 283 oder in § 278c StGB genannten strafbaren Handlung, sofern diese ideolo­gisch oder religiös motiviert ist;“

II. § 12 Abs 5 PStG zweiter Satz in Artikel 1 lautet wie folgt:

„Die Protokollaufzeichnungen sind solange wie die Daten, auf die sie sich beziehen, aufzubewahren.“

Begründung

Ad I.

Der Deliktkatalog des § 6 Abs 2 Z 2 ist weitgehend begründungslos zu weit gefasst. Insbesondere das Delikt des Landfriedensbruchs gem § 274 Abs 2 1. Fall StGB lässt diese Aufzählung ohne Notwendigkeit ausufern. Zumindest dieses Delikt ist daher zu streichen.

Ad II.

In den Erläuterungen zu diesem § 12 Abs 5 zweiter Satz PStG wird die Aufbewah­rungsdauer der Protokolldaten damit begründet, dass die § 59 Abs 2 SPG entspricht und dieser sich wiederum an der in § 14 Abs 5 DSG 2000 vorgesehenen Regeldauer von drei Jahren orientiert. Angesichts der weitreichenden, datenschutzrechtlich be­denk­lichen Schaffung von Befugnissen in diesem neuen PStG kann es nur als ange-


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