Bundesmuseen: „Die Rückmeldungen aller Bundesmuseen sowie der Österreichischen Nationalbibliothek haben ergeben, dass sich die Rückstellungen auf Grund des Sonderpensionsbegrenzungsgesetzes nicht geändert haben.“
Ärztekammer: „Wie die Österreichische Ärztekammer mitteilt, hat sich die Rückstellung in der Ärztekammer aufgrund des Sonderpensionsbegrenzungsgesetzes um den Betrag von 5.533,62 vermindert.“
VERBUND: „[…] [Die] Veränderung ist im Rückstellungsaufwand aufgrund der geringen Summe und gegenläufiger Effekte, wie etwa Zinssatz, Parameter etc., nicht wesentlich und daher nicht erkennbar.“
Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft: „Die Rückstellungen haben sich auf Grund des Gesetzes im Jahr 2015 leicht verringert (um rund € 1.300)“
Bei den hier angegebenen Pensionsleistungen an ehemalige Mitarbeiter hält der Rechnungshof auch explizit fest, dass es sich nur um jene Pensionsleistungen handelt, die vom jeweiligen Unternehmen bzw. der jeweiligen Einrichtung direkt bezahlt werden. Nicht berücksichtigt sind also andere Pensionsleistungen wie z.B. Beamtenpensionen oder Pensionen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung. Gerade hier zeigt auch das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz eine Schwachstelle: Weder für die Obergrenzen für zukünftige Verträge oder bereits laufende Verträge, noch für die Grenzen ab denen Sicherungsbeiträge zu bezahlen sind (es also zu einer Kürzung einer solchen Sonderpension kommt), werden diese anderen Pensionsleistungen mit einbezogen.
Was die Obergrenzen betrifft, ist nicht nur fraglich, weshalb nur die jeweiligen Sonderpensionen (außerhalb anderer gesetzlicher Pensionsleistungen) berücksichtigt werden bzw. auch weshalb diese Obergrenzen nicht langfristig an die ASVG-Höchstpension angepasst werden, um eine schnellere Harmonisierung des Pensionsrechts schneller zu erreichen.
Wesentlich ist auch der Umstand, dass Sicherungsbeiträge erst ab 100% der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage eingehoben werden. Das ist insbesondere deshalb inhaltlich unlogisch, als die ASVG-Höchstpension bei rund 70% der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage liegt. Für den Vergleich mit der durchschnittlich sozialversicherten Bevölkerung und den privilegierten Pensionsbeziehern ist natürlich die Höchstpension nicht die Höchstbeitragsgrundlage relevant. Diese Luxuspensionen werden fälschlicherweise also erst ab einem Wert beschnitten werden, der für ASVG-Versicherte niemals zu erreichen sein wird. Gerade deshalb ist es notwendig, dass die Sicherungsbeiträge bereits ab Erreichen der ASVG-Höchstpension gekürzt werden.
Gerade im Hinblick auf die geplante Präsentation einer Pensionsreform der Bundesregierun am 29. Februar 2016 ist es dringend notwendig, auch entsprechende Nachbesserungen im Bereich von Luxus- bzw. Sonderpensionsrechten anzugehen und ein die Anstrengungen zu intensivieren, ein einheitliches und vor allem einheitliches Pensionsrecht für alle Österreicherinnen und Österreicher zu etablieren.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die eine umfassende Novellierung des Sonderpensionenbegrenzungsgesetz vorsieht. Dabei sollen insbesondere folgende Punkte berücksichtigt werden:
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