Betrachtet man das Medientransparenzgesetz, dann wären in diesem Zusammenhang insbesondere die Übermittlungs- beziehungsweise Meldepflichten der kontrollunterworfenen Rechtsträger zu entflechten. Es wäre auch ein Entfall der Erhebung der vertretungsbefugten Organe anzustrengen. Es wäre klarzustellen, dass nach dem Medientransparenzgesetz auch die Kammerunternehmungen meldepflichtig sind. Es wäre die Prüfzuständigkeit des Rechnungshofes für Fonds von Universitäten zu klären. Und es wäre in diesem Zusammenhang auch die Bagatellgrenze von 5 000 € pro Quartal beziehungsweise Medium und Medienvertreter zu überdenken, weil dadurch 50 Prozent der Ausgaben nicht durch das Medientransparenzgesetz erfasst sind.
Ganz kurz in diesem Zusammenhang auch noch zum Parteiengesetz, damit Sie sehen, dass in diesem Bereich Handlungsbedarf gegeben ist. Der Rechnungshof soll derjenige sein, der Transparenz bietet, der die Richtigkeit feststellt, die Veröffentlichungen entsprechend durchführt. Schaut man sich die prüfungsfremden Aufgaben an, dann darf der Rechnungshof Folgendes: Er darf Wirtschaftsprüfer bestellen; er darf Unterlagen an den Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat weiterleiten; er darf Rechtsgeschäfte erheben; er darf kundmachen – nämlich den Valorisierungsfaktor –; er darf den Rechenschaftsbericht veröffentlichen; er darf die Rechtsgeschäfte veröffentlichen; er darf die Spenden veröffentlichen – aber er darf nicht prüfen!
In diesem Zusammenhang sollte man Folgendes festlegen: Will man, dass der Rechnungshof tatsächlich befasst ist, dann sollte man ihn so einsetzen, dass er seine Kerntätigkeit – prüfen und beraten – auch durchführen kann; will man das nicht – was ohne Weiteres entsprechend zu akzeptieren ist –, dann sollte man den Rechnungshof herausnehmen und ihn nicht in der Weise vergewaltigen, dass er Tätigkeiten machen muss, die in die Richtung führen, Bürokratie zu erzeugen, Verwaltung für die kontrollunterworfenen Rechtsträger hervorzurufen, ohne dass er damit eine Wirkung erzielt.
Ich würde also ersuchen, das Parteiengesetz beziehungsweise das Transparenz-Gesetz in Blickrichtung aller Betroffenen zu überarbeiten, dass man im Endeffekt auch Transparenz erzielen kann.
Als letzter Punkt noch der Einkommensbericht: Auch diesbezüglich möchte ich mich für die Unterstützung bedanken. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass es sicherlich notwendig und zweckmäßig wäre, in diesem Zusammenhang mehr Transparenz hineinzubringen. Und ich möchte auch darauf hinweisen – weil das Herr Abgeordneter Zanger erwähnt hat –, dass die OECD-Grundsätze der Corporate Governance im Zusammenhang mit Managerbezügen festgehalten haben – ich zitiere –:
„Erfahrungen zeigen, dass die Offenlegung auch ein schlagkräftiges Instrument zur Beeinflussung des Unternehmensverhaltens und zum Schutz der Investoren sein kann. (…) Unzureichende oder unklare Informationen können die Funktionsfähigkeit der Märkte behindern, die Kapitalkosten erhöhen und zu einer unbefriedigenden Ressourcenallokation führen.“
Das heißt, wir haben jetzt schon im Corporate-Governance-Kodex mehr Informationen, als wir Ihnen im Rahmen des Einkommensberichts nach Artikel 121 Abs. 4 der Bundesverfassung liefern können. Es wäre in diesem Fall also sicherlich zweckmäßig, Artikel 121 Abs. 4 B-VG weiterzuentwickeln, damit Sie die Transparenz haben, um daraus die nötigen Schlüsse ziehen zu können.
Abschließend noch einmal herzlichen Dank für die Zusammenarbeit! Es war immer eine Freude, im Rechnungshofausschuss mit Ihnen zu arbeiten und auch im Plenum die Berichte diskutieren zu können. – Danke. (Allgemeiner Beifall.)
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