für die Vermögensanlagen vorgenommen. Dennoch bleiben wesentliche Aspekte unerfüllt.
Gerade beim Vermögensmanagement von Sozialversicherungsträgern ergeben sich gegenwärtig interessante Sondersituationen. Es handelt sich nicht nur um öffentliche Gelder, die aufgrund der Sozialversicherungspflicht geleistet werden müssen. Es sind auch die Höhe des vorhandenen Vermögens, und in dem Zusammenhang nicht vorhandene Vorgaben zur Verwendung von Vermögenswerten, kritisch zu hinterfragen. Diese Erkenntnisse ergeben sich aus der parlamentarischen Anfragebeantwortung 6745/AB XXV.GP. Zwar wird in der Anfragebeantwortung ausgeführt, dass es für Leistungsrückstellungen in den Rechnungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger klare Regelungen über die Zwecksetzung, die Dotierung und die Höhe gibt. Allerdings weist die Gesundheitsministerin in ihren Ausführungen auch darauf hin, dass diese Leistungsrückstellungen dem Ausgleich unterjähriger Schwankungen dienen. Bilanzgewinne, die über die Leistungsrückstellung hinausgehen, führen tat-sächlich zu einer Erhöhung der allgemeinen Rücklagen.
Die Ausführungen der Gesundheitsministerin, weshalb die Anhäufung von (Finanz-)Vermögen gerechtfertigt sei, ist nicht rundum schlüssig. Es wird zwar die Notwendigkeit angeführt, dass Vermögenswerte dazu dienen, konjunkturbedingte Beitragsrückgänge auszugleichen, oder entsprechende Modernisierungen zu gewährleisten. Diese Möglichkeiten ergeben sich aber nicht für alle Sozialversicherungsträger, sondern nur für einen bestimmten Teil, wie die Vermögensbestände (in Millionen Euro) deutlich zeigen:
|
Reinvermögen |
Finanzvermögen |
WGKK |
-37,5 |
163,9 |
NÖGKK |
56,6 |
127,4 |
BGKK |
21 |
13 |
OÖGKK |
478,2 |
550,2 |
STGKK |
49,8 |
94,5 |
KGKK |
-3,9 |
6 |
SGKK |
199,6 |
210,8 |
TGKK |
58,8 |
96 |
VGKK |
35,3 |
72,5 |
Betriebskrankenkassen |
93,3 |
107,7 |
VAEB |
259,9 |
276 |
BVA |
809,3 |
913,3 |
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