Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll113. Sitzung / Seite 239

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

SVA

532,6

324,9

SVB

306,4

269,8

AUVA

1148,1

489,1

insgesamt

4007,5

3715,1

Beispielsweise zeigt sich eine enorme Ungleichverteilung der (Finanz-) Vermögens­werte zwischen den Gebietskrankenkassen und den übrigen Sozialversiche­rungs­trägern. Dass mit dem Vermögen konjunkturbedingte Beitragsrückgänge ausgeglichen werden könnten oder müssten, ist z.B. bei der BVA wenig nachvollziehbar, da deren Beitragseinnahmen noch unwesentlicher von der Konjunktur abhängen, als die der Gebietskrankenkassen. Auch ist fraglich, weshalb beispielsweise die BVA, die bereits über eine Vielzahl an eigenen Einrichtungen (die im Reinvermögen enthalten sind) verfügt, solches Finanzvermögen für weitere Einrichtungen horten muss.

Diese Einschätzung bezieht sich auch auf andere Sozialversicherungsträger, wie etwa die SVA, die SVB, VAEB und die AUVA. Aber auch die Salzburger und die Oberös­terreichische Gebietskrankenkasse stechen bei dieser Vermögensaufstellung hervor.

Die demonstrierten Ausführungen zeigen, dass die Gründe zur Anhäufung von Vermö­gen zwar berechtigt sein mögen, doch die Vermögensbestände sind gerade dort am höchsten, wo diese Gründe am wenigsten zutreffen und anzuwenden sind. Deshalb liegt auf der Hand, dass es verbindlichere Rahmenbedingungen zum Vermögensmana­gement geben muss: "Der RH kritisierte, dass — anders als in Deutschland — eine klare gesetzliche Regelung zur Höhe und zur Funktion der Reserven ebenso fehlte wie ein konkretes Szenario dazu, welche Risiken die Reserven abdecken sollten. Weder waren das Mindest– und Höchstmaß der Reserven gesetzlich geregelt noch die Kon­sequenzen zu geringer oder zu hoher Reserven oder eine aktivseitige Disponierung der Reserven. Die Regelungen boten daher weder Sicherheit für eine sachlich ausreichende Reserve noch gegen eine übermäßige Mittelbindung. Weiters ergaben sich aus ihr keine Anhaltspunkte für die Veranlagung (z.B. im Hinblick auf die Fristig­keit)." (Rechnungshofbericht Bund 2014/15) - Gerade in diesem Zusammenhang ist nichts geschehen. Auch kritisierte der Rechnungshof, dass gerade im Hinblick auf das hohe Finanzvermögen solche Regelungen bzgl. der Höhe unabdingbar sind.

Erforderlich sind daher Obergrenzen in Bezug auf die (Finanz-)Vermögensbestände der Sozialversicherungsträger, um zu gewährleisten, dass die Beitragszahler_innen auch Leistungen für ihre Beiträge erhalten, oder gegebenenfalls niedrigere Beiträge zahlen müssten.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird aufgefordert, in Abstimmung mit der Bundesministerin für Gesundheit, dem Nationalrat eine Regie­rungsvorlage zuzuleiten, die Maßnahmen vorsieht, eine Anhäufung von Vermögen, insbesondere von Finanzvermögen, bei Sozialversicherungsträgern entsprechend zu deckeln. Darüber hinaus soll die Regierungsvorlage auch Bestimmungen enthalten, die festlegen, welche Maßnahmen zu treffen sind, sofern Sozialversicherungsträger eine


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite