Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll115. Sitzung / Seite 27

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„Harmonisierung der Pensionssysteme

Die Bundesregierung bekennt sich dazu, die Harmonisierung der unterschiedlichen Pensionssysteme voranzutreiben. Ziel ist es, ein auf der Bundesregelung (Allgemeines Pensionsgesetz) basierendes einheitliches Pensionsrecht zu schaffen.“

Wesentliche Notwendigkeiten im Bereich der Harmonisierung wurden nicht angegan­gen, sondern lediglich ein Bekenntnis abgelegt. Ein Bekenntnis wird aber nicht aus­reichen, um tatsächlich eine Harmonisierung anzugehen. Gerade hier hätte der Finanz­minister wesentliche Instrumente in der Hand, um etwa die unterschiedlichen Regelun­gen auf Ebene der Bundesländer bei Pensionsprivilegien anzugehen. Beispielsweise bieten die beginnenden Finanzausgleichsverhandlungen, in deren Rahmen eine end­gültige Harmonisierung der Beamtenpensionssysteme auf der Tagesordnung stehen müsste, eine perfekte Reformchance.

Aber auch die Harmonisierung des Bundesbeamtenpensionsrechts mit jenem, das sich aufgrund des Allgemeinen Pensionsgesetzes ergibt, könnte schneller voranschreiten. Entgegen den Lippenbekenntnissen des Finanzministers (z.B. im Kurier am 25.09.2015: „In zehn Jahren soll es nur noch ein Arbeitsrecht und einen Zugang zu den Pensionen geben.“) ist das tatsächliche Interesse daran eng begrenzt. Deshalb verwundert nicht, dass gerade im Zuge des Pensions„gipfels“ sogar bestehende Ungleichheiten zwi­schen gesetzlich Pensionsversicherten und Beamten nicht nur fortgeschrieben, sondern sogar weiter verstärkt werden.

So ergibt sich eine weitere Besserstellung von Beamten beispielsweise bei den Zuver­dienstmöglichkeiten in der Pension. In Zukunft sollen jene, die neben dem Bezug einer gesetzlichen Pension gleichzeitiger Erwerbseinkommen beziehen, Pensionskürzungen hinnehmen müssen. Schon bisher gilt die Geringfügigkeitsgrenze für Zuverdienste neben dem Pensionsbezug, wenn man das gesetzliche Pensionsantrittsalter noch nicht erreicht hat. Eine ähnliche Einschränkung der Zuverdienstmöglichkeiten soll nun auch darüber hinaus gelten. Beamte hingegen können sowohl vor, als auch nach Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters unbegrenzt dazu verdienen. Sie sind auch von den Verschärfungen des Pensions„gipfels“ nicht betroffen.

Gleichzeitig führen die geplanten Veränderungen im Bereich des Grundsatzes „Reha­bilitation vor Pension“ eine weitere Ungleichbehandlung vor Augen. Für Beamte wird dieser Grundsatz weiterhin nicht angewendet und das Beamten-Äquivalent zur Invali­ditäts- bzw. Berunfsunfähigkeitspension – die gesundheitsbedingte Versetzung in den Ruhestand – wird in Zukunft weiterhin Vorteile für Beamte bieten.

Auch die Frage einer weiteren Beschränkung der Luxuspensionen fehlt völlig auf der Agenda der koalitionären Verhandlungspartner, obwohl gerade hier ein wesentliches Interesse des Finanzministeriums vorliegt, weil dieser schlussendlich finanziell letztver­antwortlich ist. Deshalb ist eine Beschränkung von Luxuspensionen nicht nur für Beamte die direkt dem BMF unterstellt sind, sondern auch andere öffentliche Rechts­träger, die der Aufsicht des BMF unterstehen, eine notwendige Maßnahme, die nicht angegangen wurde.

Natürlich kann sich das Finanzministerium darauf hinausreden, dass ihm die legis­tischen Möglichkeiten fehlen. Doch gerade das zeigt die missliche Lage des Finanz­ministeriums auf. Das Finanzministerium hat keine strukturierte Steuerungsmöglichkeit insbesondere der Pensionsausgaben für Beamte aufgrund des Auseinanderfallens der Ausgabenverantwortung und der legistischen Verantwortung im Beamtenpensions­recht. Deshalb ist verwunderlich, weshalb das Finanzministerium im Rahmen des Pensions„gipfels“ nicht auf eine Strukturbereinigung in diesem Bereich pochte.

 


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