kapital der Pensionsreserve um 267 Millionen € reduziert; laut Geschäftsbericht zum 31. Dezember 2014.
Zu den Fragen 74 bis 81:
Eine Ruhestandsversetzung erfolgt durch die jeweilige Dienstbehörde. Die dafür relevanten Bestimmungen sind die §§ 13 bis 15c Beamten-Dienstrechtsgesetz. Die jeweilige Dienstbehörde ist dadurch gesetzlich gebunden. Versetzungen gemäß § 14 BDG – Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit – erfolgen, wenn der Bedienstete dauernd dienstunfähig ist. Diese Dienstunfähigkeit ist durch ein medizinisches beziehungsweise berufskundliches Gutachten festzustellen. Ob und wie viele Bedienstete gemäß § 14 in den Ruhestand versetzt werden, ist durch verschiedene, nicht kurzfristig durch den Dienstgeber beeinflussbare Faktoren bestimmt. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungen der für die der Post zugewiesenen Beamten zuständigen Pensionsbehörde der nachprüfenden Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht unterliegen.
Durch das Allgemeine Pensionsgesetz ist in Zukunft die Harmonisierung der verschiedenen Pensionssysteme – ASVG und Parallelgesetze, Beamte des Bundes, Landeslehrer – bereits sichergestellt. Im Bereich ÖBB und Post erfolgen keine Pragmatisierungen mehr.
Zu den Fragen 82 bis 91:
Im Bundeshaushaltsgesetz 2013 ist nicht vorgesehen, für künftige Pensionsleistungen Rückstellungen zu bilden, und zwar weder für die Pensionen der Bundesbeamten noch für die Leistungen an die gesetzliche Sozialversicherung. Trotzdem sind diese künftigen Verpflichtungen in den Abschlussrechnungen des Bundes ersichtlich, und zwar als Anhang zum jährlichen Bundesrechnungsabschluss. Dort werden sowohl die Aufwendungen für jene Pensionen, die der Bund zu tragen hat, als auch der Beitrag des Bundes an die gesetzlichen Pensionsversicherungsträger ausgewiesen. Für 2014 finden sich die detaillierten Angaben im Anhang 12 des Bundesrechnungsabschlusses, Zahlenteil, Seite 440 ff.
Zusätzliche Informationen über die langfristige Entwicklung der Pensionsaufwendungen bietet überdies die Langfristprognose des Bundesministeriums für Finanzen, die heuer wiederum gemeinsam mit dem Strategiebericht dem Parlament vorgelegt werden wird.
Was die neue Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung – VRV 2015 – betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 31 VRV 2015 ein Wahlrecht für Länder und Gemeinden besteht, Rückstellungen für Pensionen zu bilden. Jedenfalls ist aber eine langfristige Darstellung der Pensionen zu geben. Das steht in der Anlage 6t VRV.
Ziel der VRV 2015 ist nach Art. 16 Abs. 1 F-VG 1948 eine Harmonisierung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften. Da der Bund keine Veranschlagung von Rückstellungen für Pensionen vorsieht, war so vorzugehen, wie in der VRV 2015 geregelt; vgl. § 32 Bundeshaushaltsgesetz 2013.
In der Maastricht-Rechnung beziehungsweise in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, VGR, werden die künftigen Ansprüche an die gesetzliche Pensionsversicherung beziehungsweise die künftigen Ruhegenussansprüche der Beamtinnen und Beamten nicht als defiziterhöhend oder schuldenerhöhend gebucht.
Dafür sind gemäß dem neuen ESVG in einer gesonderten Übersichtstabelle beziehungsweise Satellitenrechnung die Ströme und Bestände der Alterssicherungssysteme vollständig darzustellen. Die Sozialversicherungssysteme, aber auch die Ruhegenusssysteme für Beamtinnen und Beamte werden ausschließlich in der Übersichtstabelle
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