Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll115. Sitzung / Seite 79

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sicherungsgesetz angestrebt werden soll, um auch im Beamtendienstrecht den Grund­satz ,Rehabilitation vor Pension‘ umzusetzen.“

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Meiner Meinung nach müssen Sie endlich diese Rahmenbedingungen schaffen, damit die Menschen arbeiten, denn nur durch Beitragszahler – und das wissen wir alle – wird dieses Pensionssystem gefüllt, nicht durch Pensionisten. Was jedoch diesen Grund­satz mit dem Fallschirm betrifft – die Pensionen sind sicher –, wird es bald ein paar Aufgeplatzte auf der Erde geben, und das ist ein Bild, von dem ich nicht träumen möchte. Wenn Sie den Menschen endlich einmal reinen Wein einschenken würden, dann müssten wir nicht von Optimismus daherreden, denn dann wüssten die Men­schen in diesem Land, was zu tun ist. – Danke vielmals. (Beifall bei den NEOS.)

17.20


Präsident Karlheinz Kopf: Der soeben eingebrachte Entschließungsantrag ist aus­reichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Sepp Schellhorn, Kollegin und Kollegen betreffend Rehabilitation vor Pension

eingebracht im Zuge der Debatte über die Dringliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen an den Bundesminister für Finanzen betreffend „Reformpanne - Pensionssystem ungebremst auf Crashkurs“

Der Pensionsgipfel der Bundesregierung am 29. Februar 2016 konnte keinen Beitrag dazu leisten, die finanzielle Stabilität des gesetzlichen Pensionssystems zu sichern oder dem Phänomen der ausufernden dienstunfähigkeitsbedingten Ruhestands­ver­setzungen wesentlich entgegenzuwirken. Zwar wurde ein Bekenntnis zum Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“ festgeschrieben, jedoch fehlen wirkungsvolle Maßnahmen um diesem Bekenntnis Rechnung zu tragen, obwohl wörtlich ein „erheblicher Hand­lungsbedarf“ festgestellt wird.

Laut Beamtenpensionsmonitoring waren 23,6% aller Pensionierungen im öffentlichen Dienst aufgrund von Dienstunfähigkeit notwendig. Dieser Wert weist entweder auf gesundheitlich unzumutbare Arbeitsbedingungen in den betroffenen Bereichen in Österreich hin, oder zeugt schlicht von der eklatanten Ungleichbehandlung von Be­am­ten im Vergleich zu ASVG-Versicherten, wenn es um die Feststellung einer Dienst­unfähigkeit bzw. Invalidität und um die weiteren rechtlichen Möglichkeiten geht.

Beamte gelten als dienstunfähig, wenn

sie ihre dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen können

und im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde

kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann.

Falls ein Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, darf dieser gem. § 14 Abs. 5 nur mit der Zustimmung des Beamten angenommen werden und bei Zustimmung auch nur für längstens zwölf Monate. Dies stellt eine ungerechtfertigte Besserstellung im Vergleich zu ASVG-Versicherten dar, für die die Bestimmungen zur Invaliditäts- oder Berufs­unfähigkeitspension gem. § 254 ff. ASVG gelten. Dort gilt ein_e Arbeitnehmer_in als invalide, „wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zu-


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