sicherungsgesetz angestrebt werden soll, um auch im Beamtendienstrecht den Grundsatz ,Rehabilitation vor Pension‘ umzusetzen.“
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Meiner Meinung nach müssen Sie endlich diese Rahmenbedingungen schaffen, damit die Menschen arbeiten, denn nur durch Beitragszahler – und das wissen wir alle – wird dieses Pensionssystem gefüllt, nicht durch Pensionisten. Was jedoch diesen Grundsatz mit dem Fallschirm betrifft – die Pensionen sind sicher –, wird es bald ein paar Aufgeplatzte auf der Erde geben, und das ist ein Bild, von dem ich nicht träumen möchte. Wenn Sie den Menschen endlich einmal reinen Wein einschenken würden, dann müssten wir nicht von Optimismus daherreden, denn dann wüssten die Menschen in diesem Land, was zu tun ist. – Danke vielmals. (Beifall bei den NEOS.)
17.20
Präsident Karlheinz Kopf: Der soeben eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Sepp Schellhorn, Kollegin und Kollegen betreffend Rehabilitation vor Pension
eingebracht im Zuge der Debatte über die Dringliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen an den Bundesminister für Finanzen betreffend „Reformpanne - Pensionssystem ungebremst auf Crashkurs“
Der Pensionsgipfel der Bundesregierung am 29. Februar 2016 konnte keinen Beitrag dazu leisten, die finanzielle Stabilität des gesetzlichen Pensionssystems zu sichern oder dem Phänomen der ausufernden dienstunfähigkeitsbedingten Ruhestandsversetzungen wesentlich entgegenzuwirken. Zwar wurde ein Bekenntnis zum Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“ festgeschrieben, jedoch fehlen wirkungsvolle Maßnahmen um diesem Bekenntnis Rechnung zu tragen, obwohl wörtlich ein „erheblicher Handlungsbedarf“ festgestellt wird.
Laut Beamtenpensionsmonitoring waren 23,6% aller Pensionierungen im öffentlichen Dienst aufgrund von Dienstunfähigkeit notwendig. Dieser Wert weist entweder auf gesundheitlich unzumutbare Arbeitsbedingungen in den betroffenen Bereichen in Österreich hin, oder zeugt schlicht von der eklatanten Ungleichbehandlung von Beamten im Vergleich zu ASVG-Versicherten, wenn es um die Feststellung einer Dienstunfähigkeit bzw. Invalidität und um die weiteren rechtlichen Möglichkeiten geht.
Beamte gelten als dienstunfähig, wenn
sie ihre dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen können
und im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde
kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann.
Falls ein Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, darf dieser gem. § 14 Abs. 5 nur mit der Zustimmung des Beamten angenommen werden und bei Zustimmung auch nur für längstens zwölf Monate. Dies stellt eine ungerechtfertigte Besserstellung im Vergleich zu ASVG-Versicherten dar, für die die Bestimmungen zur Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension gem. § 254 ff. ASVG gelten. Dort gilt ein_e Arbeitnehmer_in als invalide, „wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zu-
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