Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll115. Sitzung / Seite 80

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

stan­des auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähig­keiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist.“

Außerdem ist seit 1.1.2014 eine Novelle des ASVG in Kraft, die vorsieht, dass für unter 50-Jährige keine unbefristete Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen mehr ge­währt werden sollen. Stattdessen werden Maßnahmen zur beruflichen und medizi­nischen Rehabilitation gesetzt. Solche Bestimmungen fehlen im Beamtendienstrecht gänzlich. Auch hier stellt sich die Frage, worin die Ungleichbehandlung von Beamten im Vergleich zu ASVG-Versicherten gegründet ist. Denn der Grundgedanke der Reformen der Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension liegt darin, Menschen länger im Erwerbsprozess zu halten, um auch das Pensionsantrittsalter zu erhöhen und Arbeitnehmer_innen die Möglichkeit zur Selbsterhaltungsfähigkeit zu geben bzw. zu lassen. Auch die langfristige Finanzierbarkeit des Pensionssystems ist ins Kalkül zu ziehen. Gerade der Beamtenpensionsbereich reißt trotz sinkender Beamtenzahlen ein großes Loch in das Bundesbudget - auch deswegen, weil großzügige Ruhestands­regelungen Anreize für ein früheres Aufgeben der Erwerbstätigkeit setzen.

Gerade die gesetzlichen Rahmenbedingungen bei Ruhestandsversetzungen aufgrund von Dienstunfähigkeit entziehen jegliche Verantwortung den einzelnen Dienststellen. Gleichzeitig verfügt das Bundeskanzleramt - wie alle Ministerien - gegenwärtig über keinerlei Steuerung, aber auch Verbesserung der Situation. Vor allem wenn es darum geht, von Dienstunfähigkeit bedrohten Beamten Alternativarbeitsplätze zu vermitteln zeigt sich eine unbrauchbare Starrheit. Das Denken in Dienststellen ist im Sinne einer Angleichung an die Regelungen der Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension nicht brauchbar und eine Vermittlung von Alternativarbeitsplätzen muss deshalb auf einer übergeordneten Ebene - auch über Ministeriumsgrenzen hinweg - funktionieren.

Eine weitere Regelung, deren Handhabung und Auslegung aufgrund mehrerer VwGH-Urteile in Frage gestellt ist, ist die Notwendigkeit von ärztlichen und berufskundlichen Gutachten gem. § 14 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz. Hier wird den Dienst­behörden teilweise Spielraum gegeben, ob solche Gutachten überhaupt notwendig sind. Es bedarf deshalb einer rechtlichen Klarstellung, insbesondere auch im Hinblick auf eine Angleichung an Regelungen des ASVG. Denn nur durch entsprechende fach­ärztliche und berufskundliche Gutachten kann auch festgestellt werden, welche Tätig­keiten für von Dienstunfähigkeit bedrohte Beamte noch auszuüben sind.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat schnellstmöglich eine Regie­rungsvorlage zuzuleiten, die eine umfangreiche Reform der Ruhestandsversetzungen aufgrund Dienstunfähigkeit vorsieht, wobei insbesondere eine Angleichung an die Regelungen zur Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension im Allgemeinen Sozialver­siche­rungsgesetz angestrebt werden soll, um auch im Beamtendienstrecht den Grund­satz ,Rehabilitation vor Pension‘ umzusetzen.“

*****

 


Präsident Karlheinz Kopf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Hell. – Bitte.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite