Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll117. Sitzung / Seite 114

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Muchitsch, Wöginger und Kolleginnen und Kollegen

zum Gesetzentwurf im Bericht des Sozialausschusses 1039 der Beilagen über die Regierungsvorlage 1027 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

a) Nach der Z 1 werden folgende Z 1a und 1b eingefügt:

»1a. Im § 308 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „7 vH“ durch den Ausdruck „22,8 %“ und der Aus-druck „1 vH“ durch den Ausdruck „3,25 %“ ersetzt.

1b. Im § 311 Abs. 5 und 9 wird der Ausdruck „7 %“ jeweils durch den Ausdruck „22,8 %“ ersetzt.«

b) § 696 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 lautet:

„(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 in Kraft:

1. mit 1. März 2016 § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und mit 1. Februar 2016 die §§ 311a samt Überschrift und 312 sowie Abs. 4 dieser Bestimmung, wenn der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Verordnung feststellt, dass die Europäische Kommission den Überweisungsbetrag nach § 311a nicht als staatliche Beihilfe beurteilt;

2. mit 1. Februar 2016 die §§ 308 Abs. 1, 311 Abs. 5 und 9 sowie Abs. 5 dieser Bestimmung.“

c) Dem § 696 in der Fassung der Z 4 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Betriebsvereinbarungen, die in den im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a genannten Ange­legenheiten (Ruhe- und Versorgungsgenüsse, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) sowie für Maßnahmen zur Milderung der Folgen von Änderungen bei den angeführten Angelegenheiten für die im Abs. 3 genannten DienstnehmerInnen bereits abgeschlos­sen wurden, sind Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 29 des Arbeitsverfassungs­gesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974. Dies gilt auch für künftig abzuschließende Betriebsvereinbarungen insoweit, als sie in diesen Angelegenheiten Maßnahmen in sinngemäßer Anwendung des § 97 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 ArbVG betreffen.

(5) Die pensionsbezogenen Leistungen, Zusagen oder Anwartschaften der Unter­neh­mensgruppe UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft gelten bis zur Leistung des Überweisungsbetrages in der Höhe von 22,8 % der Berechnungsgrundlage (§ 311 Abs. 6) weiterhin als gleichwertig im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und sind zu erbringen und zu erfüllen.“

Begründung

Zu lit. a (§§ 308 Abs. 1 sowie 311 Abs. 5 und 9 ASVG):

Die Bemessung des Überweisungsbetrages nach den §§ 308 und 311 ASVG entspricht einer Pauschalierung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ASVG dem damaligen Beitragsniveau in der Pensionsversicherung nahe kam (Beitragssatz: 11 % der Beitragsgrundlage).

 


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