Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll117. Sitzung / Seite 190

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Wenn mehr als 100 t Bau- und Abbruchabfälle anfallen (etwa beim Abriss eines Einfamilienhauses), muss im Vorfeld eine umfangreiche Schad- und Störstoffer­kundung gemäß ÖNORM B 3151 durch eine rückbaukundige Person durchgeführt werden.

Beträgt der Rauminhalt des abzureißenden Gebäudes mehr als 3.500 m³, ist die Schad- und Störstofferkundung (gemäß ON-Regel 192130 oder gemäß ÖNORM EN ISO 16000-32) sogar durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt, die über bautechnische Kenntnisse verfügt, vorzunehmen.

Der Bauherr ist für die ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation des Rück­baus verantwortlich und verpflichtet genannte Ziele sicherzustellen, wobei er als Verursacher dafür haftet. Mehrere Schritte sind dabei zu berücksichtigen:

Der Bauherr hat die erwähnte Schad- und Störstofferkundung durch eine fachkundige Person /-Anstalt vor Ausschreibung durchführen zu lassen.

Die abzubrechenden Bauteile sind zu beschreiben (Objektbeschreibung).

Ein Rückbaukonzept ist zu erstellen.

Beauftragung eines ordnungsgemäßen gesetzeskonformen Rückbaus, inkl. Entfernung der Störstoffe und Trennung in die Hauptbestandteile.

Die Räumung des Abbruchobjekts und Trennung der Leitungen ist durchzuführen.

Bereitstellung der Flächen und Einrichtung zur Trennung von Abfällen.

Ein Freigabeprotokoll muss erstellt werden.

Übergabe des getrennten und gesäuberten Abbruchmaterials an befugten Abfall­sammler zum qualitätsgesicherten Recycling.

Entsorgung von gemischten Abfällen auf einer Deponie.

Diese Maßnahmen sind umfangreich zu dokumentieren und die angefertigten Unter­lagen sind 7 Jahre lang aufzubewahren.

Alleine diese Dokumentationspflicht bedeutet im Vergleich zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Recycling-Baustoff VO einen enormen bürokratischen Mehraufwand, der in keinerlei Relation zum angestrebten Ergebnis steht und die Wirtschaft sowie die privaten Bauherren zusätzlich belastet.

Auch der Abtransport gestaltet sich äußerst problematisch. Jede Abfallart muss ge­trennt geführt werden. Das erfordert zusätzliche LKW-Fahrten sowie einen enormen finanziellen Mehraufwand und stellt gesamtökologisch betrachtet einen Irrweg dar. Weiters ist nicht ersichtlich, wie eine solche getrennte Sammlung und Entsorgung in einer Großstadt (z.B. Wien) durchgeführt werden kann, da die dortigen Baustellen (meist im dichtverbauten Gebiet liegen und somit) bloß über geringe Flächen verfügen.

Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat die Abfälle bei der Übernahme durch eine visuelle Kontrolle zu prüfen und zu beurteilen, ob der Abfall für die Herstellung von Recycling-Baustoffen geeignet ist. Er hat die Dokumentation des Rückbaus auf Voll­ständigkeit, Plausibilität und Übereinstimmung mit den angelieferten Abfällen zu prüfen (Eingangskontrolle). Auf Basis von abfallchemischen Untersuchungen ist der Recy­cling-Baustoff einer Qualitätsklasse zuzuordnen, wobei bestimmte, in Anhang  2 der Verordnung angeführte, Grenzwerte nicht überschritten werden dürfen. Weiters hat der Hersteller Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen gemäß den Bestimmungen der Abfallbilanzverordnung elektro­nisch aufzuzeichnen und zu melden.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite