Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll117. Sitzung / Seite 189

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Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Roman Haider, Walter Rauch, MMMag. Dr. Axel Kassegger und weiterer Abgeordneter betreffend die Dringlichkeit der Beseitigung der überbor­denden, bürokratischen und kostentreibenden Bestimmungen der Recycling-Baustoff Verordnung BGBl II Nr. 181/2015

eingebracht im Zuge der Debatte zu Tagesordnungspunkt 17: Bericht des Ausschus­ses für Wirtschaft und Industrie über den Bericht des Bundesministers für Wissen­schaft, Forschung und Wirtschaft (III-237/1017 d.B.) in der 117. Sitzung des Nationalrates am 16. März 2016

Im Vorwort des Herrn Bundesminister Dr. Reinhold Mitterlehner zum Bericht: EU-Vorhaben Jahresvorschau 2016, Verwaltungsbereich Wirtschaft heißt es unter ande­rem wörtlich:

"(…) Umso wichtiger ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts konse­quent weiterzuentwickeln…"

In diesem Zusammenhang ist dem Punkt 2.2.3 des gegenständlichen Berichts mit dem Titel "Bessere Rechtsetzung" Beachtung zu schenken. Gegenstand und Inhalt dieser Maßnahme soll unter anderem die Schaffung eines einfachen, verständlichen, stabilen und vorhersehbaren Rechtsrahmens in der EU sein. Wie dem Bericht unter der Überschrift "Mehrwert für Österreich" zu entnehmen ist, zielt aus österreichischer Sicht die bessere Rechtssetzung vor allem auf eine Entlastung der Unternehmen, insbesondere der KMU, und somit auf eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit ab.

Als Maßnahme zur nationalen Unterstützung dieses EU-Vorhabens wird im Bericht auf einen Reformdialog der Bundesregierung zur Verwaltungsvereinfachung vom Juni 2015 verwiesen.  Damit solle es zu Verwaltungsvereinfachungen und zu Kosten-einsparungen für Unternehmer Bürger und den Staat im Ausmaß von über 80 Mio Euro kommen.

Die am 29. Juni 2015 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im BGBl. II Nr. 181/2015 kundgemachte "Recycling-Baustoff VO", welche mit 1. Jänner 2016 in Kraft getreten ist, läuft den Zielsetzungen von Verwal­tungsvereinfachung und Einsparungen jedoch massiv zu wider.

Ziel der Recycling-Baustoff Verordnung ist es, die Recyclingquote von Bau- und Abbruchabfällen zu steigern. Gemäß EU-Abfallrahmenrichtlinie sollen zumindest 70 % der nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle recycelt bzw. verwertet werden. Mit der aktuellen Recycling-Baustoffverordnung sollte ein Beitrag zur Erreichung dieses Ziels geschaffen werden.

Intention der Verordnung ist weiters die Förderung der Kreislaufwirtschaft und Material­effizienz zum Ziel. Die bei Rückbauten von Bauwerken anfallenden Materialien sollen so weit als möglich getrennt und als schad- und störstofffreie Recyclingbaustoffe wieder verwendet werden können. Diese Verordnung gilt auch für Teilabbrüche.

Schon in den ersten Monaten nach dem Inkrafttreten hat sich gezeigt, dass die Verord­nung massive Mängel aufweist.

Jeder einzelne Bürger, der nur einen kleinen Teil Bauschutt zu entsorgen hat, kann diese Stoffe kaum selbst "sortenrein" zur Abfallwirtschaft führen, denn Bauschutt muss derzeit so rückgebaut werden, als wären die Stoffe wie "neu". Somit ist jeder einzelne fast verspflichtet sich einer rückbaukundigen Person zu bedienen.

 


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