Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll121. Sitzung / Seite 69

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und Sie wollen mit Ihrem Antrag wieder zurückgehen und sagen, es soll eine Strafmil­derung geben. (Abg. Kogler: Es gibt ja noch genug Strafbefreiungen!)

Die Maßnahmen mit dem Ziel der Einschränkung bestimmter grenzüberschreitender steu­erlicher Gestaltungen sind ebenfalls umgesetzt.

Seit 1. März 2014 sind Zinsen und Lizenzgebühren, die an konzernzugehörige Körper­schaften geleistet werden, nur mehr dann abzugsfähig, wenn diese bei der empfangen­den Körperschaft mit mindestens 10 Prozent besteuert werden.

Das sollen uns die anderen einmal nachmachen. Und deshalb muss ich Ihre Kritik an Österreich vehementest zurückweisen. (Beifall bei der ÖVP.) Aber Sie setzen eigent­lich eine Tradition Ihrer Vorsitzenden fort, Sie brauchen sich ja nur einmal anzuschau­en, was der frühere Vorsitzende zu den Sanktionen gegen Österreich gesagt hat. Sie setzen mit Ihrer Kritik dort an, wo wir eine Vorreiterrolle übernommen haben. In keinem anderen Land ist das so geregelt, bei uns schon – und jetzt kritisieren Sie uns dafür.

Seit 1. Jänner 2011 müssen Unternehmen und Körperschaften gestaltungsanfällige Zah­lungen ins Ausland, zum Beispiel Vermittlungsprovisionen, dem Finanzamt mitteilen, wenn die Zahlungen an einen Empfänger pro Jahr 100 000 € übersteigen oder wenn die Zahlungen an eine Körperschaft erfolgen, die mit mindestens 15 Prozent besteuert wird. – Zeigen Sie mir die anderen europäischen Länder, in denen es diese strengen Regelungen gibt! Dann würden Sie nämlich vielleicht auch den von Ihnen gebrauchten und mit einem Ordnungsruf belegten Begriff zurückziehen – was ich übrigens für sehr angebracht halten würde.

Seit 2011 müssen Körperschaften, die auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubi­ger oder Empfänger einer Schuld/Zahlung nicht benennen, einen Zuschlag zur Körper­schaftsteuer in Höhe von 25 Prozent entrichten. – Nennen Sie mir ein europäisches Land, in dem es diese Regelungen in dieser Schärfe wie in Österreich gibt!

Zinsaufwendungen für einen fremdfinanzierten Erwerb von Kapitalanteilen innerhalb ei­nes Konzerns sind steuerlich nicht abzugsfähig, um unerwünschte Gestaltungen wie Debt Push-down zu verhindern.

Seit 1994 sind Dividenden aus einer internationalen Schachtelbeteiligung nicht mehr befreit, wenn die ausschüttende Körperschaft schwerpunktmäßig passive Einkünfte er­zielt und nicht oder niedrig besteuert wird.

Seit 2009 sind Portfoliodividenden nicht befreit, wenn die ausschüttende Körperschaft nicht mit mindestens 15 Prozent besteuert wird.

Im internationalen Vergleich ist Österreich einer von sehr wenigen Staaten mit einem vergleichbaren Mechanismus gegen Gewinnverschiebungen ins Ausland.

Weiters enthalten die österreichischen Antigeldwäsche- und Terrorismusfinanzierungs­bestimmungen bereits jetzt Maßnahmen hinsichtlich der Transparenz des wirtschaftli­chen Eigentümers sowie ein Verbot von Inhaberaktien.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, es sind viele Maßnahmen gesetzt worden, und falls jemand von Ihnen in den letzten Jahren ein ganz normales Konto eröffnet hat, dann wird er miterlebt haben, wie umfassend die Informations- und Identifikationsan­forderungen bei der Bank geworden sind, um so ein Konto eröffnen zu können. Das könnten alle, die hier Kritik üben, auch einmal in ihre Überlegungen mit aufnehmen. Und natürlich ist das logischerweise die Grundvoraussetzung, wenn man einen internatio­nalen Austausch von Daten macht, dass man auch weiß, wem das Konto gehört. Da­her müssen Aktien auf Namen lauten und muss sich jeder bei der Eröffnung eines Spar­buchs oder Eröffnung eines Kontos identifizieren.

Sie merken in Ihrem Antrag an, dass Österreich und insbesondere ich Maßnahmen gegen Steuerbetrug und -hinterziehung erst dann umsetzen, wenn hoher internationaler Druck


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