Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll121. Sitzung / Seite 71

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das ist eine Zuständigkeit des Justizministeriums, nicht des Finanzministeriums. Auch die Abschaffung der von mir zitierten Inhaberaktien 2011 ist per Vorlage durch das Jus­tizministerium geregelt worden.

Wir haben immer eine Teilnahme österreichischer Experten an internationalen Länder­prüfungen zur Überprüfung von globalen Antigeldwäschesystemen zugesagt, um da ent­sprechend mitwirken zu können. Ich werde daher nicht damit aufhören, dies auch auf internationaler Ebene zu thematisieren. Aber dann sozusagen zu sagen, wir tun hier nichts, das ist eine ein bisschen sehr fadenscheinige Geschichte, die Sie hier vorbringen.

2013 wurde eine Taskforce im Ministerium eingerichtet, deren Mitglieder IT-Experten, Steuerfahnder und Offshoreexperten der Großbetriebsprüfung sind. Diese prüfen ein­gelangte Datenbestände betreffend Offshorefinanzplätze und verfolgen auch eigene Projekte wie zum Beispiel die Zypernliste und die Aktivitäten bestimmter Vermittler von Briefkastenkonstruktionen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, die Frage, die Sie aufgeworfen haben, näm­lich, wie wir da international besser werden können, werden wir durch die Umsetzung der vierten Geldwäscherichtlinie sofort in Angriff nehmen. Alle Register, alle Rechts­träger zu erfassen, damit ein zentrales Register zu schaffen, das über das Firmenbuch hinausgeht, das wird unter anderem über diese Richtlinie zu regeln sein.

Da es sich bei den Informationen in diesem Register um sehr sensible Informationen handelt, soll dieses Register nicht öffentlich sein. Allerdings soll jeder, der ein berech­tigtes Interesse an einer Auskunft nachweisen kann, auch einen Auszug aus diesem Re­gister erhalten können.

Änderungen des Firmenbuchs selbst liegen in der Kompetenz des Justizministeriums. Zu Trusts muss man jedoch anmerken, dass eine Einrichtung, von der hier als Off­shoretrust gesprochen wird, die so wie diese Trusts gegründet wird, nach österreichi­schem Recht gar nicht möglich ist.

Die Erhöhung der Prüfkapazität habe ich angesprochen.

Der Vortatenkatalog zur Geldwäsche wird anlässlich der Umsetzung der vierten Geldwä­scherichtlinie erweitert und die Zuständigkeit durch den Justizminister wahrgenommen.

Die Ausdehnung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes auf nicht kooperierende Staaten ließe sich leicht über Nachbarländer umgehen, was zeigt, dass eine isolierte nationale Maßnahme nicht zielführend ist.

Das Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016 setzt die EU-Abschlussprüfungs­richtlinie um und trifft legistische Begleitmaßnahmen zur wirksamen Durchführung der EU-Abschlussprüfungsverordnung.

Steuerliche Nichtanerkennung von Gesellschaften, die allein zum Zweck der Steueropti­mierung gegründet werden: Österreich verfügt im Steuerrecht, in der Bundesabgaben­ordnung, über ausgezeichnete Möglichkeiten, derartige Konstruktionen nicht anzuer­kennen.

Bereits derzeit findet bei Neugründungen von Gesellschaften, die eine UID-Nummer benötigen, um nachzuweisen, dass sie Vorsteuerabzugsberechtigung haben, nach Ri­sikokriterien eine Vor-Ort-Prüfung über den Sitz des Unternehmens und die Geschäfts­führung des Unternehmens statt. Wie Sie wissen, setzt sich Österreich seit über zehn Jahren dafür ein, dass durch Reverse Charge, nämlich eine Umdrehung des Mehr­wertsteuersystems, tatsächlich eine Vermeidung des Karussellbetrugs gigantischen Aus­maßes auf der Mehrwertsteuerebene erreicht wird, dass diese Reverse Charge auch kommt. Soweit mir bekannt ist, wird die Kommission am Freitag dieser Woche einen


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