Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll123. Sitzung / Seite 102

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148g Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXX/201X treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Art. 95 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXX/201X tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

In Art. 2 wird im Einleitungssatz der Ausdruck „BGBl. I Nr. XXXX/201X“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 62/2015“ ersetzt.

Art. 2 Z 1 lautet:

„1. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „bis 3“ durch die Wortfolge „und 2“ ersetzt.“

In Art. 2 Z 2 werden in Abs. 2a die Wortfolge „zweiten und dritten“ durch die Wortfolge „Zweiten und Dritten“ sowie in Abs. 2b die Wortfolge „zweite oder dritte“ durch die Wortfolge „Zweite oder Dritte“ ersetzt.

In Art. 2 entfällt die vierte Novellierungsanordnung (§ 5 Abs. 4).

In Art. 2 entfällt die fünfte Novellierungsanordnung (§ 6 Abs. 1).

In Art. 2 erhalten die sechste und die siebente Novellierungsanordnung die Ziffern­bezeichnungen „4.“ und „5.“.

Art. 2 Z 4 neu lautet:

„4. In § 8 Abs. 3 wird in Z 4 das Wort „sowie“ durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 5.“

In Art. 2 Z 5 neu lautet § 109 Abs. 9:

„(9) § 2 Abs. 2 bis 2c und 8 bis 10 sowie § 8 Abs. 3 in der Fassung des Bun­desgesetzes BGBl. I Nr. XXXX/201X treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

In Art. 3 wird im Einleitungssatz der Ausdruck „zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. XXXX/201X“ durch den Ausdruck „zuletzt in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 15/2016“ ersetzt.

In Art. 3 Z 3 wird in § 71 Abs. 1 erster Satz die Wortfolge „der Vorsitzende des jeweili­gen Vertretungskörpers oder ein Drittel der Mitglieder des Vertretungskörpers“ durch die Wortfolge „der Vorsitzende oder ein Drittel der Mitglieder des Vertretungskörpers“ ersetzt.

In Art. 3 Z 5 lautet § 94 Abs. 31:

„(31) § 19 Abs. 4, § 24 Abs. 4 und § 71 Abs. 1, 5 und 6 in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. XXXX/201X treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

In Art. 4 wird im Einleitungssatz der Ausdruck „Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXXX/201X“ durch den Ausdruck „Wahlrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 158/2015“ ersetzt.

In Art. 4 Z 4 und Z 6 entfällt jeweils die Wortfolge „in der geltenden Fassung“.

In Art. 4 Z 8 lautet § 129 Abs. 9:

„(9) § 41 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 ist auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 41 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXX/201X tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist nur auf nach dem 31. Dezember 2016 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 43 Abs. 1 Z 2, § 46 Abs. 1, § 49 Abs. 6 und § 106 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXX/201X treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

In Art. 5 wird im Einleitungssatz der Ausdruck „BGBl. I Nr. XXXX/201X“ durch den Ausdruck „das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2014“ ersetzt.

 


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