Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll123. Sitzung / Seite 103

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In Art. 5 Z 4 entfällt die Wortfolge „in der geltenden Fassung“.

In Art. 5 Z 6 lautet § 91 Abs. 12:

„(12) § 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 ist auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXX/201X tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist nur auf nach dem 31. Dezember 2016 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 31 Abs. 1 Z 2, § 34 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXX/201X treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Begründung

Zu Z 1 bis 13 und 16 bis 27: Es werden rein redaktionelle Änderungen vorgenommen. Vor dem Hintergrund der §§ 127a NRWO und 88 EuWO ist eine gesonderte Erwäh­nung der (jeweils) geltenden Fassung von Bundesgesetzen nicht erforderlich.

Zu Z 14 und 15 (§ 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz 1975): Diese Bestimmungen haben sich als nicht notwendig erwiesen und können entfallen, weil völlig unbestritten ist, dass ein Mitglied des Nationalrates, das ein besonderes Amt bekleidet (z.B. Präsident, Ordner, Schriftführer), dieses Amt verliert, wenn es aufgrund des Wegfalls der Wählbarkeit sein Mandat im Nationalrat verliert.

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Präsident Ing. Norbert Hofer:  Nächster Redner: Herr Abgeordneter Dr. Scherak. – Bitte.

 


13.28.37

Abgeordneter Dr. Nikolaus Scherak (NEOS): Herr Präsident! Womit Kollegin Steinacker sicherlich recht hat, ist, dass das hier zustande Gekommene ein positives Beispiel für gelebten Parlamentarismus ist. Meiner Meinung nach könnte sich das Parlament auch in Zukunft selbstbewusster zeigen und in anderen Bereichen ebenfalls versuchen, entsprechende Lösungen zu finden.

Ich glaube, dass die Intention dieses Antrags grundsätzlich in eine richtige Richtung geht: Es ist wichtig, dass Politiker, wenn sie straffällig und auch entsprechend verurteilt werden, die Konsequenzen dann auch spüren. Wir haben als Politiker eine ent­sprechende Vorbildfunktion, die ganz besonders wichtig ist, und es geht nicht nur um unsere Vorbildfunktion, es geht auch um die Würde des Hauses, in dem wir arbeiten. Dementsprechend glaube ich, dass die Zielrichtung eine richtige ist.

Der Antrag ist, so wie er jetzt vorliegt, ein Kompromiss. Darin sind, wie ich meine, positive Dinge enthalten, etwa wenn es um die Ausdehnung der Regelung auf Regie­rungsmitglieder oder auf Politiker auf Landesebene geht. Es ist absolut nicht nach­vollziehbar, wieso es da unterschiedliche Regelungen geben sollte. Wenn es in Österreich entsprechende Regelungen für einen Amts- und Mandatsverlust gibt, sollten diese für alle gelten.

Was zumindest fraglich gewesen wäre und worüber wir auch diskutiert haben, ist die Frage, ob es bei jeder unbedingten Verurteilung die Möglichkeit geben soll, dass jemand sein Mandat verliert, weil man sich schon auch die Frage auch stellen muss, wie das funktionieren soll, dass jemand, der aufgrund seiner Verurteilung im Gefängnis sitzt, zu den Sitzungen kommt, ob er etwa in Begleitung der Justizwache kommt oder


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