Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll123. Sitzung / Seite 101

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Bestimmungen. Er ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Hannes Jarolim, Mag. Michaela Steinacker und Christoph Hagen, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Verfassungsausschusses in 1081 d.B. betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Geschäftsordnungsgesetz 1975, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, die Nationalrats-Wahlordnung 1992 und die Europawahlordnung geändert werden

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der dem Ausschussbericht angeschlossene Gesetzestext wird wie folgt geändert:

In Art. 1 wird im Einleitungssatz die Wortfolge „Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. XXXX/201X,“ durch die Wortfolge „Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2014“ ersetzt.

In Art. 1 Z 2 lautet Art. 68 Abs. 4:

„(4) Auf das Verfahren gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. d sind die Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.“

In Art. 1 Z 3 lautet Art. 70 Abs. 2:

„(2) Die Mitglieder der Bundesregierung müssen nicht dem Nationalrat angehören, aber zum Nationalrat wählbar sein.“

Art. 1 Z 6 lautet:

„6. Art. 101 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören, aber zum Landtag wählbar sein.““

In Art. 1 Z 7 wird in Art. 122 Abs. 5 das Wort „Rechnungshofs“ durch das Wort „Rechnungshofes“ ersetzt.

In Art. 1 Z 8 wird in Art. 141 Abs. 1 lit. c die Wortfolge „auf Antrag des Vorsitzenden des jeweiligen Vertretungskörpers oder von einem Drittel der Mitglieder des Vertretungs­körpers“ durch die Wortfolge „auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Drittels der Mitglieder des Vertretungskörpers“ ersetzt.

Art. 1 Z 10 lautet:

„10. In Art. 141 Abs. 1 lit. j neu wird die Wortfolge „lit. a bis f“ durch die Wortfolge „lit. a bis c und g bis i“ ersetzt.“

In Art. 1 Z 11 lautet die Novellierungsanordnung:

„11. Art. 141 Abs. 1 zweiter Satz lautet:“

In Art. 1 Z 11 wird in Art. 141 Abs. 1 zweiter Satz die Wortfolge „lit. c, und j“ durch die Wortfolge „lit. c und g“ ersetzt.

In Art. 1 Z 15 lautet Art. 151 Abs. 59:

„(59) Art. 142 Abs. 2 lit. i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXX/201X tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Art. 61 Abs. 1, Art. 68 Abs. 4, Art. 70 Abs. 2, Art. 78 Abs. 2, Art. 101 Abs. 2, Art. 122 Abs. 5, Art. 141 Abs. 1, Art. 142 Abs. 2 lit. b und Art.


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