Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll123. Sitzung / Seite 141

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meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (Kodifizierter Text), ABl. L 77/1 vom 23.3.2016, S. 1, vormals Verordnung (EG) Nr. 562/2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1, (SGK) ausdrücklich als letztes Mittel vorgesehen, das im Falle einer schwerwiegenden Bedro­hung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit ergriffen werden kann. Insbe­sondere muss dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werden.

Beachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Europäische Kommission in der Migrationskrise des Jahres 2015 bereits ein Gefährdungspotential für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erkannt hat. In ihrer Stellungnahme zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der von Deutschland und Österreich wiedereingeführten Binnen­grenz­kontrollen wurde festgestellt, dass „der massive Zustrom von Personen, die in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich mit dem Ziel einreisen, dort um internatio­nalen Schutz nachzusuchen oder in andere EU-Staaten weiterzureisen […] tatsächlich zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit [hätte] führen können“. Die Wiedereinführung der Grenzkontrollen stellte daher eine „angemessene Antwort auf die Gefährdung dar, die für die innere Sicherheit und die öffentliche Ordnung festgestellt wurde und die sich aus dem ungeordneten Zustrom einer außergewöhnlich hohen Zahl von Personen […] ergab“ (vgl. Stellungnahme der Kom­mission vom 23.10.2015 zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der von Deutsch­land und Österreich wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex), C(2015) 7100 endg. vom 23.10.2015, 9).

Auch in der Rechtslage der Bundesrepublik Deutschland finden sich das Recht auf Asyl einschränkende Bestimmungen. Gemäß Art. 16a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Jedoch kann sich darauf nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung der GFK und der EMRK sichergestellt ist. In gleicher Weise besagt das deutsche Asylgesetz (§ 26a), dass ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, sich nicht auf Artikel 16a des Grundgesetzes berufen kann. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt und kann in einem solchen Fall an der Grenze auch abgewiesen werden (§ 18 AsylG). Neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten Norwegen und die Schweiz als sichere Drittstaaten im Sinne dieser Regelungen.

Insofern weicht auch die deutsche Rechtslage, ungeachtet der Frage, ob sie von entgegenstehenden Unionsrecht überlagert wird, von unionsrechtlichen Bestimmungen ab.

In Hinblick auf die durch Verordnung der Bundesregierung festzustellende Gefährdung der öffentliche Ordnung und inneren Sicherheit , scheint es angebracht im Zusam­menhang mit diesem Bundesgesetz auf das Vorliegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste in nachstehenden Bereiche einzugehen:

Asylbereich

Die Krisen und Bürgerkriege in unmittelbarer Nachbarschaft Europas führen dazu, dass sich hunderttausende Menschen auf der Flucht befinden und sich in der Hoffnung auf ein besseres Leben auf den Weg nach Europa machen. Insbesondere im Jahr 2015 kam es zu einem hohen Anstieg der Zahl an Schutzsuchenden, die aus der Türkei kommend über Griechenland und die Westbalkanstaaten nach Mittel- und Westeuropa einreisten. Unter den Schutzsuchenden befanden sich auch Antragsteller


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