Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll123. Sitzung / Seite 173

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eingebracht im Zuge der Verhandlungen des Nationalrates über den Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten über die Regierungsvorlage (996 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden (1097 d.B.)

Begründung:

§ 36 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des gesamtändernden Abände­rungsantrags sieht vor, dass die Bundesregierung  im Einvernehmen mit dem Haupt­ausschuss des Nationalrates durch Verordnung festzustellen hat, dass die Auf­rechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefähr­det sind, sodass die Sonderbestimmungen des neuen 5. Abschnitts zur Anwendung gelangen.

Die Bedeutung der Angelegenheit für die gesamte Republik legt nahe, alle wesent­lichen Einrichtungen der Republik Österreich in den Entstehungsprozess dieser Verordnung einzubinden und den Entstehungsprozess für die Bevölkerung transparent zu gestalten. Auch wenn die Erlassung der Verordnung von besonderer Dringlichkeit sein sollte, scheint es angezeigt, eine Begutachtung vorzusehen.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine Verordnung gemäß § 36 Abs. 1 Asyl­gesetz 2005 einer Begutachtung zu unterziehen.

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Dr. Scherak. – Bitte.

 


14.30.20

Abgeordneter Dr. Nikolaus Scherak (NEOS): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Am 28. Juli 1951 hat die UN auf einer Sonderkonferenz in Genf die Genfer Flücht­lingskonvention beschlossen. Der Grund dafür war, dass es vor dem Inkraft­treten der Genfer Flüchtlingskonvention nur zwischenstaatliche Verträge oder einsei­tige Absichts­erklärungen gab, wer wie viel im Einzelfall an Flüchtlingen aufnimmt.

Die Kraft der Genfer Flüchtlingskonvention ist ihr Bekenntnis zum umfassenden Schutz von Flüchtlingen als solchen. Flüchtling ist jemand, der aus seinem Heimatland aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, fliehen musste.

Mit diesem Beschluss hat die Weltgemeinschaft damals, sechs Jahre nach den Gräuel des Zweiten Weltkrieges, die richtige Antwort – nämlich insbesondere auf die fehlende Aufnahmebereitschaft der von den Nationalsozialisten verfolgten Juden innerhalb von Europa – gefunden und klargestellt, dass jeder Mensch, der aus den eben genannten Gründen aus seinem Heimatland fliehen muss, auch die Möglichkeit hat, einen Antrag auf Asyl zu stellen.

Was Sie hier heute machen wollen, ist, dass Sie mit einem Beschluss der Bundes­regierung, mit einer Verordnung eben dieses grundsätzliche Recht – einen Antrag auf Schutz, einen Antrag auf Asyl zu stellen – de facto aushebeln und de facto abschaffen.

 


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