Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll123. Sitzung / Seite 250

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Gesetz ist wirklich unglaublich. Da muss man sich auch noch vor Augen führen, in welchem Schneckentempo diese Bundesregierung diese Richtlinie für Tabakerzeug­nisse zur Umsetzung gebracht hat. Die wissen nämlich schon seit zwei Jahren, dass das umgesetzt werden muss, und jetzt ist der letzte Sitzungstermin, in dem man das noch termingerecht unter Dach und Fach bringen kann. In allerletzter Minute werden noch Abänderungsanträge eingebracht. Die Begutachtungsfrist wurde auf 26 Tage verkürzt, 511 Stellungnahmen sind in der kurzen Zeit eingelangt, und in der Aus­schusssitzung war noch nicht einmal klar, auf welche Verpackungsseite die Warnhin­weise eigentlich hinkommen sollen, weil das so hudriwudri hingeschludert war.

Ein Beispiel sind auch die Verpackungen von Tabakprodukten. Die dürfen künftig nur noch Zylinderform, Quaderform oder Beutelform haben. Damit sind nicht nur Kugeln oder pyramidenförmige Verpackungen verboten, es sind jetzt auch  diese Round Corners – Sie kennen die mit den abgerundeten Ecken –, die Curved Boxes und die Slide Boxes verboten. Warum? – Das weiß kein Mensch. Das ist einfach nur dieses echt geile Gesetz, das Sie da fabriziert haben.

Das Gesetz schreibt auch Schriftgröße und Schriftart der Warnhinweise vor und verlangt da die Schriftart „Helvetika“ – allerdings mit K –, „Helvetika“ mit K gibt es unter all den Zehntausenden Schriftarten, die existieren, nicht. Das schreibt man korrek­terweise mit C.

Deshalb bringe ich folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Loacker, Kollegin und Kollegen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

„Der dem Bericht des Gesundheitsausschusses (1088 d.B.) über die Regierungs­vor­lage (1056 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) und das Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ein gerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungs­sicher­heitsgesetz – GESG) geändert werden, angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

Artikel 1: Z 20 § 5 Abs. 7 Z 1 lautet wie folgt:

‚1. in Helvetica fett schwarz auf weißem Hintergrund zu drucken,‘“

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Jetzt komme ich aber zum eigentlichen Problem dieses Gesetzes. Dieses Gesetz kann für Ihr Kleinunternehmen tödlich sein. (Der Redner stellt eine Tafel auf das Rednerpult mit der Aufschrift: „Dieses Gesetz kann für ihr Kleinunternehmen tödlich sein.“) Das Gesetz wird alle E-Zigaretten und deren Liquids, ob sie Nikotin enthalten oder nicht, diesem Tabakgesetz unterwerfen, also auch Nicht-Tabakprodukte. Jetzt werden Hun­derte Geräte und Hunderte Liquids, die kleine Unternehmen produzieren, diesem Gesetz unterworfen.

Damit wird den kleinen Unternehmen die Geschäftsgrundlage auf verschiedene Weise entzogen. Erstens, Kollege Wurm hat es schon ausgeführt, wird der Versandhandel für diese Produkte untersagt.

 


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