Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll123. Sitzung / Seite 249

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Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Erwin Spindelberger, Dr. Erwin Rasinger, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Gesundheitsausschusses (1088 dB) betreffend die Regierungsvorlage 1056 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) und das Bundes­gesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungs­sicher­heitsgesetz – GESG) geändert werden

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die eingangs bezeichnete Gesetzesvorlage wird wie folgt geändert:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nach Z 12 wird folgende Z 12a eingefügt:

12a. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Eine Zigarettenpackung muss mindestens 20 Zigaretten enthalten.“

2. In Z 21 lautet § 5e Abs. 2 wie folgt:

„(2) Eine Zigarettenpackung hat den Vorgaben des § 2 Abs. 2 zu entsprechen. Eine Packung von Tabak zum Selbstdrehen darf nicht weniger als 30 g Tabak enthalten.“

3. In Z 40 lautet § 17 Abs. 9 wie folgt:

„(9) § 2 Abs. 2 und § 2a, §§ 4 bis 6, § 7 Abs. 12, § 7a Abs. 2, § 8 Abs. 1, 1a, 2, 4 bis 4c, 7 bis 10, §§ 8a bis 11, § 14 Abs. 1 bis 3, § 14b, § 19 sowie der Anhang dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. x/2016 treten mit 20. Mai 2016 in Kraft. Die § 2 Abs. 4, § 3, § 4a und § 8 Abs. 5 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. x/2016 treten mit Ablauf des 19. Mai 2016 außer Kraft. § 2 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. x/2016 tritt mit 20. Mai 2017 in Kraft. Auf Sachverhalte, die den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllen, ist dieses Bundesgesetz erst ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag anzuwenden.“

Begründung:

Zur Hintanhaltung möglicher Unklarheiten bei der Auslegung und Umsetzung des Art. 14 Abs.1 der Richtlinie (EU) 2014/40/EU, wird der Wortlaut dieser Richtlinien­bestim­mung übernommen.

*****

 


Präsident Karlheinz Kopf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Loacker. – Bitte.

 


18.47.46

Abgeordneter Mag. Gerald Loacker (NEOS): Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Hohes Haus! So ähnlich, wie Kollege Kucher das vorgetragen hat, lesen sich die ganzen 60 Seiten, die Kollege Wurm Ihnen vorhin gezeigt hat. Dieses


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