Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll126. Sitzung / Seite 34

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findet und dass wir, denke ich, in Österreich durchaus auf einen nicht nur funktionie­renden, sondern auch sehr gut ausgebauten Opferschutz stolz sein dürfen.

Trotzdem gibt es einige Punkte, die zwar ins Detail gehen, die aber zeigen, dass auch der Opferschutz in Österreich durchaus noch Verbesserungen vertragen würde. Dabei handelt es sich um Anregungen, die von Opferschutzeinrichtungen kommen, die an uns herangetragen worden sind – ich nehme an, auch an den Herrn Justizminister –, wo man mit kleinen Nachschärfungen noch das eine oder andere bewirken könnte.

Der erste Ansatz kommt von einer sehr wichtigen Opferschutzeinrichtung, nämlich je­ner Opferschutzeinrichtung, die sich mit Betroffenen von Menschenhandel beschäftigt. Das ist die Opferschutzeinrichtung LEFÖ. Sie hat dezidiert den Wunsch geäußert, dass bei der Nennung von Opfern, die Opferschutz erfahren, die Opfer von Ausbeutung ex­plizit genannt werden sollten. Ich weiß, dass das Justizministerium auf dem Standpunkt steht, dass Opfer von Menschenhandel grundsätzlich in den Opferschutz einbezogen sind und auch Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung haben, und ich weiß auch, dass das Justizministerium das auch tatsächlich finanziert, aber auf­grund von Details können Fälle auftreten, wo eine Lücke entsteht und dadurch ganz spezifische Opfergruppen, die von Menschenhandel betroffen sind, nicht ins Gesetz hi­neinfallen würden. Darauf weist LEFÖ hin.

Die zweite Anregung kommt von der größten österreichischen Opferschutzeinrichtung, vom Weißen Ring, der ja eine sehr hohe Reputation hat. Dort wird zum einen bedauert, dass bei der besonderen Schutzbedürftigkeit im Unterschied zur Richtlinie jene Opfer­gruppen, die diese besondere Schutzbedürftigkeit erhalten sollen, nicht explizit genannt werden. Um welche Opfergruppen geht es da beispielsweise? – Es geht eben wieder um Opfer von Menschenhandel, Opfer mit Behinderung, Opfer von Hasskriminalität, Op­fer organisierter Kriminalität.

Jetzt stimmt es schon in der Argumentation des Herrn Justizministers, dass auch die­ser Opfergruppe die besondere Schutzbedürftigkeit zugesprochen werden kann. Der Unterschied zur Richtlinie ist nur, dass dort diese Gruppen explizit genannt werden und dadurch ein ganz konkreter Hinweis gegeben ist, dass bei diesen Opfergruppen die Prü­fung der besonderen Schutzbedürftigkeit wichtig ist und dass gerade dieser Gruppe dieser Status der besonderen Schutzbedürftigkeit zukommen soll. Ich sehe die Gefahr, dass so, wie das jetzt im österreichischen Gesetz definiert und umgesetzt wird, zwar theoretisch die Möglichkeit dieser besonderen Schutzbedürftigkeit besteht, aber prak­tisch in der Realität dieser Status sehr selten gewährt wird, weil eben der Hinweis auf diese besonderen Opfergruppen fehlt.

Dazu kommt, dass eine Gruppe, nämlich die Gruppe der Opfer von Hasskriminalität, bei den im Moment taxativ definierten Merkmalen möglicherweise deutlich schwerer die­sen Schutzstatus bekommen würde, weil nämlich nicht vorgesehen ist, dass persönli­che Merkmale bei der Prüfung der besonderen Schutzbedürftigkeit berücksichtigt wer­den. Was meine ich? – Wenn beispielsweise ein jüdischer Mitbürger Opfer einer anti­semitischen Attacke wird, dann ist natürlich die Tatsache, dass er jüdischen Glaubens ist, besonders zu berücksichtigen und zu würdigen, wenn man diesen Übergriff hin­sichtlich der besonderen Schutzbedürftigkeit des Opfers bewertet. Dieses Merkmal fehlt, und das könnte dann tatsächlich hinderlich sein, weil ja das Gesetz vorsieht, dass die Merkmale taxativ definiert sind. Da wäre möglicherweise eine Nachschärfung notwen­dig.

Kollege Hübner, nicht wir führen zwei verschiedene Schutzniveaus ein, sondern das ist im Gesetz so vorgesehen. Das hängt damit zusammen, dass das Gesetz schon bisher ein Schutzniveau kannte und dass durch die Richtlinie ein weiteres Schutzniveau ein­gezogen wird. Das hat aber nichts mit unserem Antrag zu tun.

 


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