Ein weiterer Punkt, der diskutabel ist und jetzt auch von den Regierungsparteien offensichtlich als diskussionswürdig erkannt wurde, ist die Frage: Wer entscheidet über den besonderen Opferstatus?
In der Novelle ist vorgesehen, dass das die Polizei macht. Das Problem, das ich ganz konkret sehe: Die Polizei ist jetzt schon überlastet, und jetzt soll sie sozusagen noch eine weitere Aufgabe übernehmen, insbesondere eine Prüfung vornehmen, die Merkmale wie den gesundheitlichen und seelischen Zustand eines Opfers und die Umstände der Tat zum Gegenstand hat. Da glaube ich doch, dass Opferschutzeinrichtungen die bessere Stelle wären, eben auch unter der Voraussetzung, dass man bedenken muss, dass bei der Polizei ohnedies Ressourcenknappheit besteht.
Wir bringen einen Abänderungsantrag ein, der diese Punkte berücksichtigen soll. Ich sage auch dazu: Die Regierungsparteien haben uns im Ausschuss signalisiert, dass sie noch zu Veränderungen bereit wären. Wir haben den Antrag auch an SPÖ und ÖVP geschickt, es kam jedoch keine Antwort, was ich eigentlich bedauere, weil normalerweise zumindest ein Nein kommt – ein Ja wäre natürlich schöner. Schade, aber es ist so. Kollege Scherak von den NEOS hat reagiert, und daher ist das jetzt auch ein Antrag, der gemeinsam mit den NEOS eingebracht wird:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Albert Steinhauser, Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen
Der Nationalrat wolle beschließen:
„1. In Art 1 Z. 21 lautet § 66a Abs. 1 1. Satz:
‚Opfer haben das Recht auf ehestmögliche Beurteilung und Feststellung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit. Zu berücksichtigen sind dabei ihre persönlichen Merkmale, die Art und das Wesen der Straftat sowie die Umstände der Straftat.‘
2. In Art 1 Z. 21 wird nach § 66a Abs. 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
‚(1a) Auf Verlangen des Opfers ist ein Opferunterstützungsdienst mit Erhebungen zur besonderen Schutzbedürftigkeit zu beauftragen.‘“
*****
Das ist nichts anderes als das, was ich jetzt vorgestellt habe, in juristische Worte gegossen.
Ein Satz noch zum zweiten Punkt, der in diesem Gesetz enthalten ist: Wir haben das Kontenregister eingeführt. Dieses Gesetz soll jetzt sicherstellen, dass auch die Justiz den Zugriff bekommt. Das ist notwendig. Die Architektur ist so, dass für den Einblick ins Kontenregister keine gerichtliche Genehmigung notwendig ist. Aber selbstverständlich ist dann, wenn in das Konto hineingeschaut wird, wenn die Bankgeschäfte einer betroffenen Person offengelegt werden, eine gerichtliche Genehmigung notwendig. Das ist auch richtig und gut so.
Das Einzige, was wir anders sehen: Es hat auch das Bankinstitut eine Einspruchsmöglichkeit, und diese Gatekeeper-Funktion halten wir für falsch. Das wäre ungefähr so, wie wenn bei einer Telefonüberwachung der Telefonanbieter ein Veto hätte. Diese Gatekeeper-Funktion bringt erstens nichts, ist meiner Meinung nach nicht zu rechtfertigen und führt nur zu einem unangenehmen Zeitverlust für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die ermitteln.
Wir werden trotz dieser Anmerkungen aber dem Gesetz zustimmen, weil es insgesamt in die richtige Richtung geht. – Danke schön. (Beifall bei den Grünen.)
11.30
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