Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll126. Sitzung / Seite 36

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Präsident Karlheinz Kopf: Der von Herrn Abgeordnetem Steinhauser eingebrachte Ab­änderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (1058 d.B.): Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz und das Verbandsver­antwortlichkeitsgesetz geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz I 2016) (1072 d.B.) (TOP 1)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessord-
nung 1975, das Strafvollzugsgesetz und das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz ge­ändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz I 2016) in der Fassung des Be­richtes des Justizausschusses (1072 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. In Art 1 Z. 21 lautet § 66a Abs.1 1. Satz:

„Opfer haben das Recht auf ehestmögliche Beurteilung und Feststellung ihrer beson­deren Schutzbedürftigkeit. Zu berücksichtigen sind dabei ihre persönlichen Merkmale, die Art und das Wesen der Straftat sowie die Umstände der Straftat.“

2. In Art 1 Z. 21 wird nach § 66a Abs. 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Auf Verlangen des Opfers ist ein Opferunterstützungsdienst mit Erhebungen zur besonderen Schutzbedürftigkeit zu beauftragen.“

Begründung

Ziffer 1:

Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI sieht vor, dass im Rahmen der individuellen Begut­achtung unter anderem folgende Opfer besondere Aufmerksamkeit erhalten: Opfer, die Hasskriminalität und von in diskriminierender Absicht begangenen Straftaten erlitten haben, die insbesondere im Zusammenhang mit ihren persönlichen Merkmalen stehen könnten.

Gemäß § 66a Absatz 1 in der Fassung der Regierungsvorlage ist vorgesehen, dass eine solche individuelle Begutachtung zum Zweck der ehestmöglichen Beurteilung und Feststellung der besonderen Schutzbedürftigkeit nach Maßgabe des Alters, des seeli­schen und gesundheitlichen Zustands sowie der Art und konkreten Umstände der Straftat zu erfolgen hat. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage stellen in dem Zu­sammenhang klar, dass es sich bei den aufgezählten Kriterien um taxativ aufgezählte objektive Parameter handelt. Demnach werden Opfer ausschließlich anhand ihrer per­sönlichen Merkmale des Alters und des seelischen und gesundheitlichen Zustands be­urteilt, eine darüber hinausreichende Beurteilung anhand weiterer Merkmale (etwa Her­kunft, Hautfarbe, Sprache, Religion oder Weltanschauung, Staatsangehörigkeit, Ab­stammung, nationale oder ethnische Herkunft oder sexuelle Orientierung) soll nicht er-


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