Präsident Karlheinz Kopf: Der von Herrn Abgeordnetem Steinhauser eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Albert Steinhauser, Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (1058 d.B.): Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz und das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz I 2016) (1072 d.B.) (TOP 1)
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessord-
nung 1975, das Strafvollzugsgesetz und das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz geändert
werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz I 2016) in der Fassung des
Berichtes des Justizausschusses (1072 d.B.) wird wie folgt
geändert:
1. In Art 1 Z. 21 lautet § 66a Abs.1 1. Satz:
„Opfer haben das Recht auf ehestmögliche Beurteilung und Feststellung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit. Zu berücksichtigen sind dabei ihre persönlichen Merkmale, die Art und das Wesen der Straftat sowie die Umstände der Straftat.“
2. In Art 1 Z. 21 wird nach § 66a Abs. 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Auf Verlangen des Opfers ist ein Opferunterstützungsdienst mit Erhebungen zur besonderen Schutzbedürftigkeit zu beauftragen.“
Begründung
Ziffer 1:
Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI sieht vor, dass im Rahmen der individuellen Begutachtung unter anderem folgende Opfer besondere Aufmerksamkeit erhalten: Opfer, die Hasskriminalität und von in diskriminierender Absicht begangenen Straftaten erlitten haben, die insbesondere im Zusammenhang mit ihren persönlichen Merkmalen stehen könnten.
Gemäß § 66a Absatz 1 in der Fassung der Regierungsvorlage ist vorgesehen, dass eine solche individuelle Begutachtung zum Zweck der ehestmöglichen Beurteilung und Feststellung der besonderen Schutzbedürftigkeit nach Maßgabe des Alters, des seelischen und gesundheitlichen Zustands sowie der Art und konkreten Umstände der Straftat zu erfolgen hat. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage stellen in dem Zusammenhang klar, dass es sich bei den aufgezählten Kriterien um taxativ aufgezählte objektive Parameter handelt. Demnach werden Opfer ausschließlich anhand ihrer persönlichen Merkmale des Alters und des seelischen und gesundheitlichen Zustands beurteilt, eine darüber hinausreichende Beurteilung anhand weiterer Merkmale (etwa Herkunft, Hautfarbe, Sprache, Religion oder Weltanschauung, Staatsangehörigkeit, Abstammung, nationale oder ethnische Herkunft oder sexuelle Orientierung) soll nicht er-
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