eingebracht im Zuge der Debatte zum Bericht des Justizausschusses (1072 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz und das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz I 2016) (1058 d.B.)
Mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2016-I
soll die verfahrensrechtliche Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU
über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und
den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses
2001/220/JI (in der Folge: RL Opferschutz), ABl. Nr. L 315 vom 14.11.
2012 S 57, vorgenommen werden.
Insbesondere die Schaffung einer neuen Opferkategorie der besonders schutzbedürftigen Opfer und die Erweiterung des Opferbegriffs nach § 65 Z 1 lit. a und b StPO aber auch die ausgedehnten Informationspflichten der Strafverfolgungsbehörden erfordern Aus- und Fortbildungsmaßnahmen auf Ebene der Strafverfolgungsbehörden (Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht), um sie tatsächlich im Sinne der Grundsatzbestimmung des § 10 StPO so wirksam werden zu lassen, dass Opfer auch in die Lage versetzt werden, professionelle Hilfe und Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
Dabei geht es vor allem darum, sobald als möglich besonders belasteten Opfern, also insbesondere Opfern von Menschenhandel, egal ob durch Ausbeutung oder Täuschung, und Opfern von Hasskriminalität eine auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete Beratung und Betreuung angedeihen zu lassen.
Damit Beratung und Unterstützung funktionieren können, muss die Information darüber in einer Art und Weise erteilt werden, die leicht verständlich ist und auf die konkrete psychische Belastungssituation Rücksicht nimmt.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesminister für Justiz und Inneres werden ersucht, dem Nationalrat bis Mai 2018 darüber zu berichten, durch welche konkrete Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen und Informationen über Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten sichergestellt wird, dass besonders schutzwürdigen Opfern gemäß § 66a StPO, insbesondere auch Opfern von Menschenhandel und Opfern von Hasskriminalität, eine auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete Beratung und Betreuung zukommt, die ihnen eine wirksame Wahrnehmung ihrer Rechte und Berücksichtigung ihrer Schutzbedürfnisse im Rahmen des Strafverfahrens ermöglicht.
Konkret möge auch darüber berichtet werden, wie vielen Opfern in diesem Zeitraum kostenlose psychosoziale und juristische Prozessbegleitung gewährt wurde und welche Formen der Zusammenarbeit mit den bewährten Opferschutzeinrichtungen, wie z.B. LEFÖ und dem Weissen Ring gepflegt wurden.
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Präsident Karlheinz Kopf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Steinhauser. – Bitte.
11.23
Abgeordneter Mag. Albert Steinhauser (Grüne): Sehr geehrte Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Minister! Den Kern dieser Gesetzesnovelle bildet der Ausbau des Opferschutzes. Vorauszuschicken ist, dass die Grundintention der Novelle unsere Zustimmung
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