Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz über Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 – VerwGesG 2016) wird wie folgt geändert:
1. § 45 Abs. 4 Z 1 lautet:
„1. die Gesamtsumme und die Medianwerte der den Rechteinhabern zugewiesenen Beträge aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Nutzungsart;“
2. § 45 Abs. 4 Z 2 lautet:
„2. die Gesamtsumme und die Medianwerte der an die Rechteinhaber ausgeschütteten Beträge aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Nutzungsart;“
Begründung
Statistische Kennzahlen geben Auskunft über Bezüge, die den Kunstschaffenden aufgrund der Verwertungsrechte ausgeschüttet werden. Die Anfragebeantwortung 1744/AB durch den Justizminister hat allerdings gezeigt, dass der Median als Kennzahl deutlich bessere Auskunft gibt als der Durchschnittswert. Um ein realistisches Bild der wirtschaftlichen Konsequenz des Urheberrechts für die Kunstschaffenden zu erhalten, ist daher die Veröffentlichung der Verteilungsparameter sinnvoll.
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Wolfgang Zinggl, Freundinnen und Freunde
betreffend Rechtssicherheit bei der Speichermedienvergütung
eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (1057 d.B.): Bundesgesetz über Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 – VerwGesG 2016) (1078 d.B.)
Begründung
Spätestens seit der EuGH Entscheidung im Sommer 2013 im Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft Austro Mechana und Amazon ist bekannt, dass die bestehenden Regelungen zur Speichermedienvergütung auf wackligen Beinen stehen. Der EuGH nannte wesentliche Voraussetzungen, die zu erfüllen sind, u.a.
1. Allfällige Rückerstattungen bereits bezahlter Abgaben müssen leicht zu erwirken sein.
2. Zuwendungen aus sozialen und kulturellen Töpfen (SKEs) seitens der Verwertungsgesellschaften sind nur möglich, sofern sie tatsächlich den Bezugsberechtigten zu Gute kommen und die Funktionsmodalitäten nicht diskriminierend sind.
Noch vor der Novellierung des Urheberrechts 2015 hat das erstinstanzliche Gericht im neu aufgerollten Prozess diese Voraussetzungen als nicht gegeben erachtet. Allfällige Rückerstattungen seien demnach schwer zu erwirken und die Funktionsmodalitäten der SKEs seien diskriminierend, weil ausländische Unternehmen zwar Speichermedienabgaben leisten, 50% davon aber in die SKEs der heimischen Verwertungsgesellschaften fließen. Dieses Urteil wurde auch in zweiter Instanz bestätigt. Nun liegt der Fall beim OGH.
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