Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll126. Sitzung / Seite 79

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Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz über Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 – VerwGesG 2016) wird wie folgt geändert:

1. § 45 Abs. 4 Z 1 lautet:

„1. die Gesamtsumme und die Medianwerte der den Rechteinhabern zugewiesenen Be­träge aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Nutzungsart;“

2. § 45 Abs. 4 Z 2 lautet:

„2. die Gesamtsumme und die Medianwerte der an die Rechteinhaber ausgeschütteten Beträge aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Nutzungs­art;“

Begründung

Statistische Kennzahlen geben Auskunft über Bezüge, die den Kunstschaffenden auf­grund der Verwertungsrechte ausgeschüttet werden. Die Anfragebeantwortung 1744/AB durch den Justizminister hat allerdings gezeigt, dass der Median als Kennzahl deutlich bessere Auskunft gibt als der Durchschnittswert. Um ein realistisches Bild der wirt­schaftlichen Konsequenz des Urheberrechts für die Kunstschaffenden zu erhalten, ist daher die Veröffentlichung der Verteilungsparameter sinnvoll.

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Wolfgang Zinggl, Freundinnen und Freunde

betreffend Rechtssicherheit bei der Speichermedienvergütung

eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Justizausschusses über die Re­gierungsvorlage (1057 d.B.): Bundesgesetz über Verwertungsgesellschaften (Verwer­tungsgesellschaftengesetz 2016 – VerwGesG 2016) (1078 d.B.)

Begründung

Spätestens seit der EuGH Entscheidung im Sommer 2013 im Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft Austro Mechana und Amazon ist bekannt, dass die beste­henden Regelungen zur Speichermedienvergütung auf wackligen Beinen stehen. Der EuGH nannte wesentliche Voraussetzungen, die zu erfüllen sind, u.a.

1. Allfällige Rückerstattungen bereits bezahlter Abgaben müssen leicht zu erwirken sein.

2. Zuwendungen aus sozialen und kulturellen Töpfen (SKEs) seitens der Verwertungs­gesellschaften sind nur möglich, sofern sie tatsächlich den Bezugsberechtigten zu Gu­te kommen und die Funktionsmodalitäten nicht diskriminierend sind.

Noch vor der Novellierung des Urheberrechts 2015 hat das erstinstanzliche Gericht im neu aufgerollten Prozess diese Voraussetzungen als nicht gegeben erachtet. Allfällige Rückerstattungen seien demnach schwer zu erwirken und die Funktionsmodalitäten der SKEs seien diskriminierend, weil ausländische Unternehmen zwar Speicherme­dienabgaben leisten, 50% davon aber in die SKEs der heimischen Verwertungsgesell­schaften fließen. Dieses Urteil wurde auch in zweiter Instanz bestätigt. Nun liegt der Fall beim OGH.

 


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