prüfungspflichtigen Genossenschaften gemäß Gesetz vom 9. April 1873 über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,“
3. In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wort-folge „von der Bundesregierung“ ersetzt.
4. In § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 7 entfallen jeweils die Wortfolgen „und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“.
5. § 8 Abs. 2 dritter Satz lautet:
„Der Bundesminister für Finanzen hat die Bundesregierung von der Zurücklegung der Funktion zu informieren und die Bestellung eines neuen Mitgliedes des Vorstandes gemäß § 6 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 4 zu veranlassen.“
6. In § 8 Abs. 2, 3 und 4 entfällt jeweils die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“.
7. In § 9 Abs. 1 wird die Zahl „vier“ durch die Zahl „fünf“ ersetzt.
8. § 9 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen während ihrer Funktionsperiode sowie innerhalb der ihrer Bestellung vorangegangenen drei Jahre keine Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen oder durchgeführt haben.“
9. § 9 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder des Aufsichtsrates werden vom Bundesminister für Finanzen, drei Mitglieder des Aufsichtsrates vom Bundeskanzler und ein Mitglied des Aufsichtsrates vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jeweils nach Anhörung der Sozialpartner für die Dauer von fünf Jahren bestellt.“
10. In § 9 Abs. 5 und in § 84 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen, der Bundeskanzler und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.
11. In § 10 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“.
12. In § 11 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“.
13. In § 11 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „durch Verordnung“.
14. In § 11 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „und den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“.
15. In § 12 Abs. 2 wird die Zahl „vierzehn“ durch die Zahl „sieben“ ersetzt.
16. § 12 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Die Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission werden auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und des Sparkassen-Prüfungsverbandes gemäß Abs. 4 vom Aufsichtsrat bestellt.“
17. § 12 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat vier Mitglieder, von denen zumindest drei Mitglieder öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer sein müssen, die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände hat gemeinsam mit dem Sparkassen-Prüfungsverband insgesamt drei Mitglieder, von denen zumindest zwei Mitglieder öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer sein müssen, vorzuschlagen.“
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