Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll126. Sitzung / Seite 99

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prüfungspflichtigen Genossenschaften gemäß Gesetz vom 9. April 1873 über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,“

3. In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirt­schaft“ durch die Wort-folge „von der Bundesregierung“ ersetzt.

4. In § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 7 entfallen jeweils die Wortfolgen „und dem Bundes­minister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“.

5. § 8 Abs. 2 dritter Satz lautet:

„Der Bundesminister für Finanzen hat die Bundesregierung von der Zurücklegung der Funktion zu informieren und die Bestellung eines neuen Mitgliedes des Vorstandes ge­mäß § 6 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 4 zu veranlassen.“

6. In § 8 Abs. 2, 3 und 4 entfällt jeweils die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bun­desminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“.

7. In § 9 Abs. 1 wird die Zahl „vier“ durch die Zahl „fünf“ ersetzt.

8. § 9 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen während ihrer Funktionsperiode sowie inner­halb der ihrer Bestellung vorangegangenen drei Jahre keine Abschlussprüfungen bei Un­ternehmen von öffentlichem Interesse durchführen oder durchgeführt haben.“

9. § 9 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder des Aufsichtsrates werden vom Bundes­minister für Finanzen, drei Mitglieder des Aufsichtsrates vom Bundeskanzler und ein Mit­glied des Aufsichtsrates vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirt­schaft jeweils nach Anhörung der Sozialpartner für die Dauer von fünf Jahren bestellt.“

10. In § 9 Abs. 5 und in § 84 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen, der Bundeskanzler und der Bundes­minister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

11. In § 10 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und der Bundesminister für Wissenschaft, For­schung und Wirtschaft“.

12. In § 11 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und des Bundesministers für Wissenschaft, For­schung und Wirtschaft“.

13. In § 11 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „durch Verordnung“.

14. In § 11 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „und den Bundesminister für Wissenschaft, For­schung und Wirtschaft“.

15. In § 12 Abs. 2 wird die Zahl „vierzehn“ durch die Zahl „sieben“ ersetzt.

16. § 12 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission werden auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und des Spar­kassen-Prüfungsverbandes gemäß Abs. 4 vom Aufsichtsrat bestellt.“

17. § 12 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat vier Mitglieder, von denen zumindest drei Mitglieder öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer sein müssen, die Vereinigung Österreichi­scher Revisionsverbände hat gemeinsam mit dem Sparkassen-Prüfungsverband ins­gesamt drei Mitglieder, von denen zumindest zwei Mitglieder öffentlich bestellte Wirt­schaftsprüfer sein müssen, vorzuschlagen.“

 


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