Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll126. Sitzung / Seite 98

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den doch vor, dann dauert das mehr als 20 Minuten! – Abg. Lichtenecker: Genau!) zur Regierungsvorlage betreffend das Bundesgesetz über die Aufsicht über Abschlussprü­fer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG) (1012 der Bei­lagen), in der Fassung des Ausschussberichtes ein, wodurch, in den Eckpunkten erläu­tert, die Kompetenz vom Wirtschaftsministerium ans Finanzministerium wandert, der Bei­rat verkleinert wurde, die Sozialpartner jetzt im Aufsichtsrat statt im Beirat sind, der Be­stellmodus für den Vorstand vereinheitlicht wurde, das Gesetz nur für die in der EU-Verordnung vorgesehenen großen Unternehmen und deren Wirtschaftsprüfer gültig ist und die Anmerkungen des Datenschutzrates berücksichtigt wurden.

*****

Meine Damen und Herren, ich betone nochmals: praxisorientiert. Ich ersuche daher um Ihre Zustimmung. – Danke. (Beifall bei ÖVP und FPÖ sowie bei Abgeordneten der SPÖ.)

14.58


Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag wurde in seinen Eckpunkten er­läutert, gilt aber erst dann als eingebracht, wenn er an die Mandatare verteilt worden ist. Die Druckerei arbeitet auf Hochtouren daran. (Abg. Lichtenecker: Spannend! Nicht einmal verteilt …! – Abg. Kogler: Ich melde mich dann noch zu Wort, dann dauert es lange genug – so konstruktiv sind wir!)

Der eingebrachte Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Werner Groiß, Dr. Christoph Matznetter, MMag. DDr. Hubert Fuchs

Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage betreffend das Bundesgesetz über die Aufsicht über Abschluss­prüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG) (1012 der Beilagen), in der Fassung des Ausschussberichtes (1018 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

1. In § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Soweit nicht in einem anderen Bundesgesetz anderes bestimmt ist, regelt dieses Bundesgesetz auch die Aufsicht über Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 lit. a und d des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S. 219/1897, betreffend die Einhaltung abschlussprüfungsrelevanter Verpflichtungen, insbesondere der Verpflich­tungen gemäß § 92 Abs. 4a des Aktiengesetzes, BGBl. Nr. 98/1965, § 30g Abs. 4a des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, § 51 Abs. 3a des SE-Gesetzes, BGBl. I Nr. 67/2004, § 24c Abs. 6 des Gesetzes vom 9. April 1873 über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, sowie Art. 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.“

2. § 2 Z 1 lautet:

„1. „Abschlussprüfungen“ bundesgesetzlich vorgeschriebene Prüfungen des Jahresab­schlusses oder des konsolidierten Abschlusses, ausgenommen Prüfungen des Jahres­abschlusses oder des konsolidierten Abschlusses von Vereinen gemäß Vereinsge-
setz 2002 - VerG, BGBl. I Nr. 66/2002, und Stiftungen gemäß Privatstiftungsgesetz - PSG, BGBl. Nr. 694/1993 oder gemäß Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, sofern sie nicht dem Versicherungsaufsichtsge-
setz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, unterliegen, sowie von nicht abschluss-


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