den doch vor, dann dauert das mehr als 20 Minuten! – Abg. Lichtenecker: Genau!) zur Regierungsvorlage betreffend das Bundesgesetz über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG) (1012 der Beilagen), in der Fassung des Ausschussberichtes ein, wodurch, in den Eckpunkten erläutert, die Kompetenz vom Wirtschaftsministerium ans Finanzministerium wandert, der Beirat verkleinert wurde, die Sozialpartner jetzt im Aufsichtsrat statt im Beirat sind, der Bestellmodus für den Vorstand vereinheitlicht wurde, das Gesetz nur für die in der EU-Verordnung vorgesehenen großen Unternehmen und deren Wirtschaftsprüfer gültig ist und die Anmerkungen des Datenschutzrates berücksichtigt wurden.
*****
Meine Damen und Herren, ich betone nochmals: praxisorientiert. Ich ersuche daher um Ihre Zustimmung. – Danke. (Beifall bei ÖVP und FPÖ sowie bei Abgeordneten der SPÖ.)
14.58
Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag wurde in seinen Eckpunkten erläutert, gilt aber erst dann als eingebracht, wenn er an die Mandatare verteilt worden ist. Die Druckerei arbeitet auf Hochtouren daran. (Abg. Lichtenecker: Spannend! Nicht einmal verteilt …! – Abg. Kogler: Ich melde mich dann noch zu Wort, dann dauert es lange genug – so konstruktiv sind wir!)
Der eingebrachte Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Werner Groiß, Dr. Christoph Matznetter, MMag. DDr. Hubert Fuchs
Kolleginnen und Kollegen
zur Regierungsvorlage betreffend das Bundesgesetz über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG) (1012 der Beilagen), in der Fassung des Ausschussberichtes (1018 der Beilagen)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
1. In § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Soweit nicht in einem anderen Bundesgesetz anderes bestimmt ist, regelt dieses Bundesgesetz auch die Aufsicht über Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 lit. a und d des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S. 219/1897, betreffend die Einhaltung abschlussprüfungsrelevanter Verpflichtungen, insbesondere der Verpflichtungen gemäß § 92 Abs. 4a des Aktiengesetzes, BGBl. Nr. 98/1965, § 30g Abs. 4a des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, § 51 Abs. 3a des SE-Gesetzes, BGBl. I Nr. 67/2004, § 24c Abs. 6 des Gesetzes vom 9. April 1873 über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, sowie Art. 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.“
2. § 2 Z 1 lautet:
„1. „Abschlussprüfungen“
bundesgesetzlich vorgeschriebene Prüfungen des Jahresabschlusses oder
des konsolidierten Abschlusses, ausgenommen Prüfungen des Jahresabschlusses
oder des konsolidierten Abschlusses von Vereinen gemäß Vereinsge-
setz 2002 - VerG, BGBl. I Nr. 66/2002, und Stiftungen gemäß
Privatstiftungsgesetz - PSG, BGBl. Nr. 694/1993 oder gemäß
Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015, BGBl. I Nr.
160/2015, sofern sie nicht dem Versicherungsaufsichtsge-
setz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, unterliegen, sowie von nicht
abschluss-
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