18. In § 12 Abs. 5 erster Satz wird die Zahl „zehn“ durch die Zahl „fünf“ ersetzt.
19. § 12 Abs. 6 zweiter Satz entfällt.
20. In § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die APAB konsultiert die Qualitätsprüfungskommission bezüglich eines Vorschlags der Qualitätsprüfungskommission betreffend“ durch die Wortfolge „Die APAB hat die Qualitätsprüfungskommission anzuhören vor“ ersetzt.
21. In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die APAB kann Stellungnahmen von der Qualitätsprüfungskommission einholen“ durch die Wortfolge „Die APAB hat Stellungnahmen der Qualitätsprüfungskommission einzuholen“ ersetzt.
22. In § 14 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Die APAB hat“ die Wortfolge „dem Finanzausschuss des Nationalrates und“ eingefügt.
23. § 16 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Die APAB und die Qualitätsprüfungskommission haben den Bund in Amtshaftungs- und Rückersatzverfahren nach Abs. 1 und 2 zu unterstützen, soweit dies für die Durchführung dieser Verfahren erforderlich ist. Dabei darf der Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz der jeweiligen betroffenen natürlichen oder juristischen Person nur in der gelindesten zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
24. In § 17 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die APAB hat Unterlagen und Aufzeichnungen, insbesondere die von ihr erlassene Bescheide, so lange aufzubewahren, als dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
25. In § 17 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die APAB hat gemäß § 14
Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl I. Nr. 165/
1999, Datensicherheitsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Zutritts-
und Zugriffsberechtigungen, der
Protokollierung sowie der Dokumentation der getroffenen Maßnahmen,
zu ergreifen.“
26. In § 18 erhalten die Absätze 1 bis 6 die Bezeichnung 2 bis 7.
27. § 18 Abs. 1 lautet:
„(1) Die gesamte Gebarung der APAB und alle Ausgaben haben nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen.“
28. In § 18 Abs. 2 letzter Satz entfällt das Wort „möglichst“.
29. In § 18 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Die erforderliche Anzahl an Inspektoren ist anhand der Anzahl der Unternehmen von öffentlichem Interesse, der Anzahl der einer Inspektion gemäß § 43 unterliegenden Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften und der darauf basierend geschätzten Anzahl der erforderlichen Leistungsstunden für Inspektionen festzulegen. Die Anzahl der Inspektoren hat in einem angemessenen Verhältnis zu dem für die Durchführung der Inspektionen erforderlichen Zeitaufwand zu stehen.“
30. In § 20 Abs. 1 erhalten die Z 3, 4 und 5 die Bezeichnung Z 4, 5 und 6; nach der Z 2 wird folgende neue Z 3 eingefügt:
„3. Kostenstelle: Kosten der Aufsicht gemäß § 1 Abs. 4;“
31. In § 21 Abs. 4 wird die Wortfolge „20 vH der durch den Aufsichtsrat genehmigten Gesamtkosten für das kommende Jahr“ durch die Wortfolge „500 000 Euro“ ersetzt.
32. § 21 Abs. 4 letzte Satz lautet:
„Der Beitrag ist in gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum 15. des ersten Monats des jeweiligen Kalenderquartals an die APAB zu überweisen.“
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