Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll126. Sitzung / Seite 100

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18. In § 12 Abs. 5 erster Satz wird die Zahl „zehn“ durch die Zahl „fünf“ ersetzt.

19. § 12 Abs. 6 zweiter Satz entfällt.

20. In § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die APAB konsultiert die Qualitätsprüfungskom­mission bezüglich eines Vorschlags der Qualitätsprüfungskommission betreffend“ durch die Wortfolge „Die APAB hat die Qualitätsprüfungskommission anzuhören vor“ ersetzt.

21. In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die APAB kann Stellungnahmen von der Quali­tätsprüfungskommission einholen“ durch die Wortfolge „Die APAB hat Stellungnahmen der Qualitätsprüfungskommission einzuholen“ ersetzt.

22. In § 14 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Die APAB hat“ die Wortfolge „dem Finanz­ausschuss des Nationalrates und“ eingefügt.

23. § 16 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Die APAB und die Qualitätsprüfungskommission haben den Bund in Amtshaftungs- und Rückersatzverfahren nach Abs. 1 und 2 zu unterstützen, soweit dies für die Durchführung dieser Verfahren erforderlich ist. Dabei darf der Eingriff in das Grund­recht auf Datenschutz der jeweiligen betroffenen natürlichen oder juristischen Person nur in der gelindesten zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“

24. In § 17 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die APAB hat Unterlagen und Aufzeichnungen, insbesondere die von ihr erlassene Bescheide, so lange aufzubewahren, als dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforder­lich ist.

25. In § 17 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die APAB hat gemäß § 14 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl I. Nr. 165/
1999, Datensicherheitsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Zutritts- und Zu­griffsberechtigungen, der Protokollierung sowie der Dokumentation der getroffenen Maß­nahmen, zu ergreifen.“

26. In § 18 erhalten die Absätze 1 bis 6 die Bezeichnung 2 bis 7.

27. § 18 Abs. 1 lautet:

„(1) Die gesamte Gebarung der APAB und alle Ausgaben haben nach den Grundsät­zen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen.“

28. In § 18 Abs. 2 letzter Satz entfällt das Wort „möglichst“.

29. In § 18 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Die erforderliche Anzahl an Inspektoren ist anhand der Anzahl der Unternehmen von öffentlichem Interesse, der Anzahl der einer Inspektion gemäß § 43 unterliegenden Ab­schlussprüfer und Prüfungsgesellschaften und der darauf basierend geschätzten An­zahl der erforderlichen Leistungsstunden für Inspektionen festzulegen. Die Anzahl der Inspektoren hat in einem angemessenen Verhältnis zu dem für die Durchführung der Inspektionen erforderlichen Zeitaufwand zu stehen.“

30. In § 20 Abs. 1 erhalten die Z 3, 4 und 5 die Bezeichnung Z 4, 5 und 6; nach der Z 2 wird folgende neue Z 3 eingefügt:

„3. Kostenstelle: Kosten der Aufsicht gemäß § 1 Abs. 4;“

31. In § 21 Abs. 4 wird die Wortfolge „20 vH der durch den Aufsichtsrat genehmigten Gesamtkosten für das kommende Jahr“ durch die Wortfolge „500 000 Euro“ ersetzt.

32. § 21 Abs. 4 letzte Satz lautet:

„Der Beitrag ist in gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum 15. des ersten Monats des jeweiligen Kalenderquartals an die APAB zu überweisen.“

 


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