Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll126. Sitzung / Seite 101

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33. In § 21 Abs. 5 wird die Wortfolge „ist die APAB berechtigt,“ durch die Wortfolge „hat die AP-AB“ ersetzt und nach dem Wort „Fehlbeträge“ die Wortfolge „gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3“ eingefügt.

34. § 21 Abs. 8 erster und zweiter Satz lauten:

„Die APAB hat durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen nähere Vorgaben für die Berechnung der Beiträge gemäß Abs. 2 festzulegen. Die Bei­träge sind den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften mit Bescheid von der APAB vorzuschreiben.“

35. In § 21 Abs. 9 wird die Wortfolge „einen weiteren Beitrag zu leisten“ durch die Wort­folge „nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgese­henen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten“ ersetzt.

36. In § 21 Abs. 10 entfällt der dritte Satz; der zweite Satz lautet:

„Die APAB hat durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen den Kostenersatz festzulegen.“

37. In § 21 Abs. 12 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen hat“ durch die Wortfolge „Die APAB hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen“ ersetzt.

38. In § 29 Abs. 2 entfallen der zweite und der dritte Satz.

39. § 29 Abs. 4 entfällt. Die Absätze 5 und 6 erhalten die Bezeichnung 4 und 5.

40. In § 29 Abs. 4 und Abs. 5 wird jeweils die Wortfolge „Die APAB kann durch Ver­ordnung eine Richtlinie“ durch die Wortfolge „Die APAB hat mit Zustimmung des Bun­desministers für Finanzen eine Verordnung“ und das Wort „erlassen“ durch die Wortfol­ge „zu erlassen“ ersetzt.

41. In § 29 Abs. 4 und Abs. 5 und in § 34 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Diese Richt­linie hat“ durch die Wortfolge „Diese Verordnung hat“ ersetzt.

42. § 34 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Die APAB hat durch Verordnung den Aufbau und die inhaltliche Gestaltung des schrift­lichen Prüfberichts des Qualitätssicherungsprüfers zu regeln.“

43. In § 46 wird im zweiten Satz die Wortfolge „ist Art. 26 Abs. 5 letzter Unterabsatz“ durch die Wortfolge „sind Art. 26 Abs. 1 lit. c und Art. 26 Abs. 5 letzter Unterabsatz“ er­setzt.

44. § 56 Abs. 6 erster Satz lautet:

„Die APAB hat eine Richtlinie zur kontinuierlichen Fortbildung herauszugeben.“

45. In § 61 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die APAB ist ebenfalls berechtigt, Untersuchungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, die der Aufsicht gemäß § 1 Abs. 4 unterliegen, durchzuführen, um Verstöße gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder anderer abschlussprüfungsrelevanter Bestimmungen aufzudecken oder zu verhindern.“

46. § 61 Abs. 4 entfällt.

47. In § 62 Abs. 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „die Prüfungsgesellschaft“ die Wortfolge „oder Unternehmen von öffentlichem Interesse, die der Aufsicht gemäß § 1 Abs. 4 un­terliegen“ und nach dem Wort „verantwortliche“ die Wortfolge „natürliche oder juristische“ eingefügt.

48. In § 62 Abs. 1 Z 6 wird nach der Wortfolge „Unternehmen von öffentlichem Inter­esse“ ein Beistrich und die Wortfolge „die der Aufsicht gemäß § 1 Abs. 4 unterliegen,“ eingefügt.

 


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