33. In § 21 Abs. 5 wird die Wortfolge „ist die APAB berechtigt,“ durch die Wortfolge „hat die AP-AB“ ersetzt und nach dem Wort „Fehlbeträge“ die Wortfolge „gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3“ eingefügt.
34. § 21 Abs. 8 erster und zweiter Satz lauten:
„Die APAB hat durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen nähere Vorgaben für die Berechnung der Beiträge gemäß Abs. 2 festzulegen. Die Beiträge sind den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften mit Bescheid von der APAB vorzuschreiben.“
35. In § 21 Abs. 9 wird die Wortfolge „einen weiteren Beitrag zu leisten“ durch die Wortfolge „nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten“ ersetzt.
36. In § 21 Abs. 10 entfällt der dritte Satz; der zweite Satz lautet:
„Die APAB hat durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen den Kostenersatz festzulegen.“
37. In § 21 Abs. 12 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen hat“ durch die Wortfolge „Die APAB hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen“ ersetzt.
38. In § 29 Abs. 2 entfallen der zweite und der dritte Satz.
39. § 29 Abs. 4 entfällt. Die Absätze 5 und 6 erhalten die Bezeichnung 4 und 5.
40. In § 29 Abs. 4 und Abs. 5 wird jeweils die Wortfolge „Die APAB kann durch Verordnung eine Richtlinie“ durch die Wortfolge „Die APAB hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung“ und das Wort „erlassen“ durch die Wortfolge „zu erlassen“ ersetzt.
41. In § 29 Abs. 4 und Abs. 5 und in § 34 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Diese Richtlinie hat“ durch die Wortfolge „Diese Verordnung hat“ ersetzt.
42. § 34 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Die APAB hat durch Verordnung den Aufbau und die inhaltliche Gestaltung des schriftlichen Prüfberichts des Qualitätssicherungsprüfers zu regeln.“
43. In § 46 wird im zweiten Satz die Wortfolge „ist Art. 26 Abs. 5 letzter Unterabsatz“ durch die Wortfolge „sind Art. 26 Abs. 1 lit. c und Art. 26 Abs. 5 letzter Unterabsatz“ ersetzt.
44. § 56 Abs. 6 erster Satz lautet:
„Die APAB hat eine Richtlinie zur kontinuierlichen Fortbildung herauszugeben.“
45. In § 61 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die APAB ist ebenfalls berechtigt, Untersuchungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, die der Aufsicht gemäß § 1 Abs. 4 unterliegen, durchzuführen, um Verstöße gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder anderer abschlussprüfungsrelevanter Bestimmungen aufzudecken oder zu verhindern.“
46. § 61 Abs. 4 entfällt.
47. In § 62 Abs. 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „die Prüfungsgesellschaft“ die Wortfolge „oder Unternehmen von öffentlichem Interesse, die der Aufsicht gemäß § 1 Abs. 4 unterliegen“ und nach dem Wort „verantwortliche“ die Wortfolge „natürliche oder juristische“ eingefügt.
48. In § 62 Abs. 1 Z 6 wird nach der Wortfolge „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ ein Beistrich und die Wortfolge „die der Aufsicht gemäß § 1 Abs. 4 unterliegen,“ eingefügt.
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