49. In § 64 Abs. 1 wird die Wortfolge „belangte Person“ durch die Wortfolge „belangte natürliche oder juristische Person“ ersetzt.
50. Nach § 65 Abs. 2 Z 11 wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 12 angefügt:
„12. gegen Verpflichtungen gemäß § 92 Abs. 4a AktG, § 30g Abs. 4a GmbHG, § 51 Abs. 3a SE-Gesetz, § 24c Abs. 6 Genossenschaftsgesetz oder Art. 16 oder 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 verstößt.“
51. In § 65 Abs. 3 wird der Betrag „500 000 Euro“ durch den Betrag „350 000 Euro“ ersetzt.
52. In § 65 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.“
53. In § 66 Abs. 2 Z 3 entfällt das Wort „natürliche“.
54. In § 78 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „zwischen der APAB und der betroffenen zuständigen Stelle des Drittstaats“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 6“ ersetzt.
55. In § 78 Abs. 2 Z 5 entfällt die Wortfolge „aufgrund ausreichender Garantien im Sinne von Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1,“.
56. § 78 Abs. 6 lautet:
„(6) Der Bundesminister für Finanzen kann auf
Vorschlag der APAB mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten
Vereinbarungen zur Regelung der näheren Zusammenarbeit
schließen, wenn die Voraussetzungen gemäß Art. 36 der
Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 und Art. 47 der Richtlinie 2006/43/EG in der Fassung der
Richtlinie 2014/
56/EU erfüllt sind und die zu übermittelnden Informationen zur Wahrnehmung
der Aufgaben gemäß den
genannten Vorschriften notwendig sind. Informationen aus einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem EWR-Vertragsstaat
dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen
Behörden, die diese Information mitgeteilt haben und nur für die
Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben. Die
APAB teilt der Europäischen Kommission die in den Abs. 2 und 5 genannten
Vereinbarungen zur Zusammenarbeit mit.“
57. In § 79 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „bis zum 17. Juni 2016“ durch das Wort „unverzüglich“ ersetzt.
58. In § 80 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „unbeschadet der Bestimmungen des DSG 2000,“; der Punkt wird durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „insoweit dies gemäß den Bestimmungen des DSG 2000 zulässig ist.“ wird angefügt.
59. Nach § 80 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Finanzprokuratur kann die APAB auf deren Ersuchen entgeltlich vertreten.“
60. In § 83 wird nach dem Wort „Steuern“ der Klammerausdruck „(mit Ausnahme der Umsatzsteuer)“ eingefügt.
61. In § 84 Abs. 1 wird im zweiten Satz die Wortfolge „frühestens mit 17. Juni 2016“ durch die Wortfolge „mit 1. Oktober 2016“ ersetzt; im letzten Satz entfällt der Beistrich und die Wortfolge „jedoch frühestens am 17. Juni 2016“.
62. § 84 Abs. 2 wird die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ehestmöglich“ durch die Wortfolge „ehestmöglich nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes“ ersetzt.
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