Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll126. Sitzung / Seite 102

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49. In § 64 Abs. 1 wird die Wortfolge „belangte Person“ durch die Wortfolge „belangte natürliche oder juristische Person“ ersetzt.

50. Nach § 65 Abs. 2 Z 11 wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 12 angefügt:

„12. gegen Verpflichtungen gemäß § 92 Abs. 4a AktG, § 30g Abs. 4a GmbHG, § 51 Abs. 3a SE-Gesetz, § 24c Abs. 6 Genossenschaftsgesetz oder Art. 16 oder 17 der Ver­ordnung (EU) Nr. 537/2014 verstößt.“

51. In § 65 Abs. 3 wird der Betrag „500 000 Euro“ durch den Betrag „350 000 Euro“ er­setzt.

52. In § 65 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.“

53. In § 66 Abs. 2 Z 3 entfällt das Wort „natürliche“.

54. In § 78 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „zwischen der APAB und der betroffenen zu­ständigen Stelle des Drittstaats“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 6“ ersetzt.

55. In § 78 Abs. 2 Z 5 entfällt die Wortfolge „aufgrund ausreichender Garantien im Sin­ne von Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1,“.

56. § 78 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Vorschlag der APAB mit den zuständi­gen Behörden von Drittstaaten Vereinbarungen zur Regelung der näheren Zusammen­arbeit schließen, wenn die Voraussetzungen gemäß Art. 36 der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 und Art. 47 der Richtlinie 2006/43/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/
56/EU erfüllt sind und die zu übermittelnden Informationen zur Wahrnehmung der Auf­gaben gemäß den genannten Vorschriften notwendig sind. Informationen aus einem an­deren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem EWR-Vertragsstaat dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Information mit­geteilt haben und nur für die Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben. Die APAB teilt der Europäischen Kommission die in den Abs. 2 und 5 genannten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit mit.“

57. In § 79 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „bis zum 17. Juni 2016“ durch das Wort „un­verzüglich“ ersetzt.

58. In § 80 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „unbeschadet der Bestimmungen des DSG 2000,“; der Punkt wird durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „insoweit dies gemäß den Bestimmungen des DSG 2000 zulässig ist.“ wird angefügt.

59. Nach § 80 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Finanzprokuratur kann die APAB auf deren Ersuchen entgeltlich vertreten.“

60. In § 83 wird nach dem Wort „Steuern“ der Klammerausdruck „(mit Ausnahme der Umsatzsteuer)“ eingefügt.

61. In § 84 Abs. 1 wird im zweiten Satz die Wortfolge „frühestens mit 17. Juni 2016“ durch die Wortfolge „mit 1. Oktober 2016“ ersetzt; im letzten Satz entfällt der Beistrich und die Wortfolge „jedoch frühestens am 17. Juni 2016“.

62. § 84 Abs. 2 wird die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wis­senschaft, Forschung und Wirtschaft ehestmöglich“ durch die Wortfolge „ehestmöglich nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes“ ersetzt.

 


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