63. In § 84 Abs. 5 wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge „zu sorgen“ die Wortfolge „und die Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission gemäß § 12 Abs. 3 zu bestellen“ eingefügt.
64. § 84 Abs. 6 lautet:
„(6) Das Budget gemäß § 18 für das Geschäftsjahr 2017 ist vom Vorstand unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. November 2016, zu erstellen und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat das Budget möglichst bis zum 15. Dezember 2016 zu beschließen.“
65. In § 84 Abs. 7 wird die Wortfolge „bis zum 1. Juli 2016 auf das von der APAB zu nennende Bankkonto einzuzahlen“ durch die Wortfolge „binnen vierzehn Tagen nach Aufforderung durch den Vorstand der APAB auf das vom Vorstand der APAB zu nennende Bankkonto der APAB zu leisten“ ersetzt.
66. In § 84 Abs. 8 wird das Datum „1. Juli 2016“ durch das Datum „15. Oktober 2016“ ersetzt.
67. § 84 Abs. 9 lautet:
„(9) Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat für das Geschäftsjahr 2016 eine Zahlung gemäß § 21 Abs. 4 von 300 000 Euro binnen vierzehn Tagen nach Aufforderung durch den Vorstand der APAB auf das vom Vorstand der APAB zu nennende Bankkonto der APAB zu leisten.“
68. § 84 Abs. 10 lautet:
„(10) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, der APAB bewegliches und unbewegliches Vermögen des Bundes als Sachausstattung der Aufsicht zur Verfügung zu stellen.“
69. § 84 Abs. 12 lautet:
„(12) Bis zum 30. September 2016 nach den Bestimmungen des A-QSG erteilte Bescheinigungen behalten jedenfalls ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der in der Bescheinigung festgelegten Frist von sechs Jahren. Eine allfällige Fristverkürzung gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 A-QSG ist zu berücksichtigen. Die in den bescheidmäßig ausgestellten Bescheinigungen enthaltene Befristung gemäß § 4 Abs. 1 A-QSG auf drei Jahre verliert ihre Wirkung. Für im Zeitpunkt der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt aufrechte Bescheinigungen, deren Befristung auf sechs Jahre bis spätestens zum 31. März 2017 abläuft, wird die Ablauffrist für höchstens neun Monate verlängert, sofern der Antrag auf Ausstellung einer neuen Bescheinigung bis zum Datum der ursprünglich vorgesehenen Ablauffrist gestellt wird und vorher keine neue Bescheinigung durch die zuständige Behörde ausgestellt wird.“
70. In § 84 Abs. 13 wird folgender Satz angefügt:
„Die Strafbarkeit von Verletzungen der Vorschriften des A-QSG, die vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, ist nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu beurteilen.“
71. In § 84 Abs. 15 und 16 wird jeweils die Wortfolge „gilt mit Beginn der behördlichen Zuständigkeit der APAB als aufgelöst“ durch die Wortfolge „ist mit Ablauf des 30. September 2016 aufgelöst“ ersetzt.
72. § 85 lautet:
„§ 85. § 23 bis § 78 treten mit 1. Oktober 2016 in Kraft.“
73. In § 86 wird die Wortfolge „mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 30. September 2016“ ersetzt.
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite