Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll126. Sitzung / Seite 103

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63. In § 84 Abs. 5 wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge „zu sorgen“ die Wortfolge „und die Mitglieder der Qualitätsprüfungskommis­sion gemäß § 12 Abs. 3 zu bestellen“ eingefügt.

64. § 84 Abs. 6 lautet:

„(6) Das Budget gemäß § 18 für das Geschäftsjahr 2017 ist vom Vorstand unverzüg­lich, spätestens jedoch bis zum 30. November 2016, zu erstellen und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat das Budget möglichst bis zum 15. De­zember 2016 zu beschließen.“

65. In § 84 Abs. 7 wird die Wortfolge „bis zum 1. Juli 2016 auf das von der APAB zu nennende Bankkonto einzuzahlen“ durch die Wortfolge „binnen vierzehn Tagen nach Auf­forderung durch den Vorstand der APAB auf das vom Vorstand der APAB zu nennen­de Bankkonto der APAB zu leisten“ ersetzt.

66. In § 84 Abs. 8 wird das Datum „1. Juli 2016“ durch das Datum „15. Oktober 2016“ ersetzt.

67. § 84 Abs. 9 lautet:

„(9) Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat für das Ge­schäftsjahr 2016 eine Zahlung gemäß § 21 Abs. 4 von 300 000 Euro binnen vierzehn Tagen nach Aufforderung durch den Vorstand der APAB auf das vom Vorstand der APAB zu nennende Bankkonto der APAB zu leisten.“

68. § 84 Abs. 10 lautet:

„(10) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundes­minister für Finanzen sind berechtigt, der APAB bewegliches und unbewegliches Ver­mögen des Bundes als Sachausstattung der Aufsicht zur Verfügung zu stellen.“

69. § 84 Abs. 12 lautet:

„(12) Bis zum 30. September 2016 nach den Bestimmungen des A-QSG erteilte Be­scheinigungen behalten jedenfalls ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der in der Bescheini­gung festgelegten Frist von sechs Jahren. Eine allfällige Fristverkürzung gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 A-QSG ist zu berücksichtigen. Die in den bescheidmäßig ausgestellten Be­scheinigungen enthaltene Befristung gemäß § 4 Abs. 1 A-QSG auf drei Jahre verliert ihre Wirkung. Für im Zeitpunkt der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes im Bundes­gesetzblatt aufrechte Bescheinigungen, deren Befristung auf sechs Jahre bis spätes­tens zum 31. März 2017 abläuft, wird die Ablauffrist für höchstens neun Monate ver­längert, sofern der Antrag auf Ausstellung einer neuen Bescheinigung bis zum Datum der ursprünglich vorgesehenen Ablauffrist gestellt wird und vorher keine neue Beschei­nigung durch die zuständige Behörde ausgestellt wird.“

70. In § 84 Abs. 13 wird folgender Satz angefügt:

„Die Strafbarkeit von Verletzungen der Vorschriften des A-QSG, die vor dem 1. Okto­ber 2016 begangen wurden, ist nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu beurtei­len.“

71. In § 84 Abs. 15 und 16 wird jeweils die Wortfolge „gilt mit Beginn der behördlichen Zuständigkeit der APAB als aufgelöst“ durch die Wortfolge „ist mit Ablauf des 30. Sep­tember 2016 aufgelöst“ ersetzt.

72. § 85 lautet:

„§ 85. § 23 bis § 78 treten mit 1. Oktober 2016 in Kraft.“

73. In § 86 wird die Wortfolge „mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes“ durch die Wort­folge „mit Ablauf des 30. September 2016“ ersetzt.

 


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