Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll126. Sitzung / Seite 104

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74. § 87 lautet:

„§ 87. Mit der Vollziehung des § 6 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut. Mit der Voll­ziehung des § 9 Abs. 3 und 5 und des § 84 Abs. 4 sind der Bundeskanzler, der Bun­desminister für Finanzen und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirt­schaft betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“

Begründung

Zu § 1 Abs. 4, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 1 Z 1 und 6, § 65 Abs. 2 Z 11 und 12:

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Umsetzung der europarechtlichen Ver­pflichtung zur Einrichtung einer behördlichen Aufsicht über die Einhaltung der Verpflich­tungen nach der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 durch Un­ternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 lit. a und d des Unterneh­mensgesetzbuches, dRGBl. S. 219/1897. Soweit nicht in einem anderen Bundesgesetz anderes bestimmt wird, soll die APAB als zuständige Behörde mit den europarechtlich determinierten Befugnissen ausgestattet werden. Die Notwendigkeit, die APAB als zuständige Behörde insbesondere mit der Befugnis zur Durchführung von Untersu­chungen sowie zur Verhängung von Maßnahmen und Sanktionen auszustatten, folgt aus Art. 23 Abs. 3 UAbs. 2 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und – im Hinblick auf jene Bestimmungen, die Art. 39 der Richtlinie 2006/43/EG umsetzen (§ 92 Abs. 4a des Aktiengesetzes, BGBl. Nr. 98/1965, § 30g Abs. 4a des Gesetzes über Gesell­schaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, § 51 Abs. 3a des SE-Gesetzes, BGBl. I Nr. 67/2004, § 24c Abs. 6 des Gesetzes vom 9. April 1873 über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873) – aus Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2006/
43/EG, der künftig entsprechend ErwG 15 der Richtlinie 2014/56/EU auszulegen ist. Für Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 lit. b und c des Unterneh­mensgesetzbuches sollen in den jeweiligen Materiengesetzen Sonderbestimmungen ge­schaffen werden.

Zu § 2 Z 1:

Mit dieser Änderung werden Abschlussprüfungen von Vereinen und Stiftungen sowie die bloße Revision von kleinen Genossenschaften von der Aufsicht der APAB ausge­nommen.

Zu § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2 bis 4, § 11 Abs. 7 und 8:

Mit dieser Änderung wird die Bestellung des Vorstandes nunmehr der gesamten Bun­desregierung übertragen. Die darüber hinausgehenden Kontrollrechte sowie die ent­sprechenden Veranlassungen insbesondere im Zusammenhang mit der Abberufung von Vorstandsmitgliedern sollen aus Effizienzgründen (Gefahr im Verzug) allein von dem für die behördliche Aufsicht zuständigen Bundesminister für Finanzen ausgeübt wer­den.

Zu § 9 Abs. 1 bis 3 und 5, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 bis 4 und § 84 Abs. 4:

Die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats erfolgt nunmehr durch den Bundesmi­nister für Finanzen, den Bundeskanzler und den Bundesminister für Wissenschaft, For­schung und Wirtschaft. Vor der Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates durch den Bundeskanzler, den Bundesminister für Finanzen und den Bundesminister für Wissen­schaft, Forschung und Wirtschaft werden die Sozialpartner (Bundesarbeitskammer, Wirt­schaftskammer Österreich, Österreichischer Gewerkschaftsbund und Präsidentenkon­ferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs) angehört. In gleicher Weise hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vor der Bestellung die Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzuhören. Im Gegenzug wird die Anzahl der Mit-


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