74. § 87 lautet:
„§ 87. Mit der Vollziehung des § 6 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung des § 9 Abs. 3 und 5 und des § 84 Abs. 4 sind der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“
Begründung
Zu § 1 Abs. 4, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 1 Z 1 und 6, § 65 Abs. 2 Z 11 und 12:
Die vorgeschlagenen Änderungen dienen
der Umsetzung der europarechtlichen Verpflichtung
zur Einrichtung einer behördlichen Aufsicht über die Einhaltung der
Verpflichtungen nach der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr.
537/2014 durch Unternehmen von öffentlichem Interesse
gemäß § 189a Z 1 lit. a und d des Unternehmensgesetzbuches,
dRGBl. S. 219/1897. Soweit nicht in einem anderen Bundesgesetz anderes bestimmt
wird, soll die APAB als zuständige Behörde mit den europarechtlich
determinierten Befugnissen ausgestattet werden. Die Notwendigkeit, die APAB als
zuständige Behörde insbesondere mit der Befugnis zur
Durchführung von Untersuchungen sowie zur Verhängung von
Maßnahmen und Sanktionen auszustatten, folgt aus Art. 23 Abs. 3 UAbs. 2
lit. c der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und – im Hinblick auf jene
Bestimmungen, die Art. 39 der Richtlinie 2006/43/EG umsetzen (§ 92 Abs. 4a
des Aktiengesetzes, BGBl. Nr. 98/1965, § 30g Abs. 4a des Gesetzes
über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906,
§ 51 Abs. 3a des SE-Gesetzes, BGBl. I Nr. 67/2004, § 24c Abs. 6 des
Gesetzes vom 9. April 1873 über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873) – aus Art. 30 Abs.
1 der Richtlinie 2006/
43/EG, der künftig entsprechend
ErwG 15 der Richtlinie 2014/56/EU auszulegen ist. Für Unternehmen
von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 lit. b und c
des Unternehmensgesetzbuches sollen in
den jeweiligen Materiengesetzen Sonderbestimmungen geschaffen
werden.
Zu § 2 Z 1:
Mit dieser Änderung werden Abschlussprüfungen von Vereinen und Stiftungen sowie die bloße Revision von kleinen Genossenschaften von der Aufsicht der APAB ausgenommen.
Zu § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2 bis 4, § 11 Abs. 7 und 8:
Mit dieser Änderung wird die Bestellung des Vorstandes nunmehr der gesamten Bundesregierung übertragen. Die darüber hinausgehenden Kontrollrechte sowie die entsprechenden Veranlassungen insbesondere im Zusammenhang mit der Abberufung von Vorstandsmitgliedern sollen aus Effizienzgründen (Gefahr im Verzug) allein von dem für die behördliche Aufsicht zuständigen Bundesminister für Finanzen ausgeübt werden.
Zu § 9 Abs. 1 bis 3 und 5, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 bis 4 und § 84 Abs. 4:
Die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats erfolgt nunmehr durch den Bundesminister für Finanzen, den Bundeskanzler und den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Vor der Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates durch den Bundeskanzler, den Bundesminister für Finanzen und den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft werden die Sozialpartner (Bundesarbeitskammer, Wirtschaftskammer Österreich, Österreichischer Gewerkschaftsbund und Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs) angehört. In gleicher Weise hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vor der Bestellung die Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzuhören. Im Gegenzug wird die Anzahl der Mit-
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