Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll126. Sitzung / Seite 105

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glieder der Qualitätsprüfungskommission auf sieben Fachexperten reduziert. Aufgrund der dem Bundesminister für Finanzen übertragenen Aufsicht über die APAB soll auch die Bestellung des Aufsichtsratsvorsitzenden durch den Bundesminister für Finanzen erfolgen. Eine Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates nach öffentlicher Ausschrei­bung ist nicht erforderlich und beispielsweise auch im FMABG für die Aufsichtsratsmit­glieder der FMA nicht vorgesehen. Die in § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 vorgesehene Einberufung des Aufsichtsrates sowie die Genehmigung der Geschäftsordnung erfolgt zweckmäßigerweise durch den für die Aufsicht alleinig zuständigen Bundesminister für Finanzen. Um die EU-rechtlich geforderte Unabhängigkeit der APAB zu gewährleisten, wird in § 9 Abs. 2 eine neue teilweise an Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 an­gelehnte Unabhängigkeitsvoraussetzung normiert.

Zu § 11 Abs. 6, § 21 Abs. 8, § 21 Abs. 10 und 12, § 29 Abs. 4 (neu) und 5 (neu), § 34 Abs. 1, § 56 Abs. 6, § 61 Abs. 4:

Die im gegenständlichen Gesetzesentwurf enthaltenen Verordnungsermächtigungen wur­den neu gefasst und weitestgehend an die Systematik des FMABG dadurch angegli­chen, dass die dem Bundesminister für Finanzen zukommende Verordnungskompe­tenz auf die APAB als Aufsichtsbehörde übertragen wird. Wie im FMABG wurde in bedeutenden Bereichen ein Zustimmungsrecht des Bundesministers für Finanzen vor­gesehen. In Fällen, in denen die Erlassung einer Verordnung nicht erforderlich ist, wur­de die entsprechende Verordnungskompetenz gestrichen (§ 11 Abs. 6, § 56 Abs. 6 und § 61 Abs. 4). Weiters wurde klargestellt, dass – außer im Fall des § 61 Abs. 4 – in sämtlichen Fällen keine Richtlinien sondern Verordnungen zu erlassen sind.

Zu § 12 Abs. 6 sowie § 13 Abs. 1 und 2:

Durch die Streichung in § 12 Abs. 6 wird die Regelung einer allfällige Vergütung den endsendenden Stellen überlassen. Die Änderungen in § 13 Abs. 1 und 2 dienen der Umsetzung der Feststellungen des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie des Na­tionalrates (vgl. 1018 der Beilagen). Die Qualitätsprüfungskommission hat als Beirat nur beratende Funktion und wird im Übrigen nicht als eigenständiger Auftraggeber ge­mäß § 4 Z 4 DSG 2000 tätig.

Zu § 14 Abs. 4:

Die Änderung dient der Angleichung an die vergleichbare Regelung in § 16 Abs. 3 FMABG.

Zu § 16 Abs. 4:

Mit dieser Änderung werden Bedenken des Datenschutzrates berücksichtigt.

Zu § 17 Abs. 5 und 6:

In § 17 Abs. 5 wird die Datenaufbewahrung abweichend von § 14 Abs. 5 DSG 2000 geregelt. Die von der APAB vorzusehende Aufbewahrungsfrist muss jedenfalls sicher­stellen, dass eine lückenlose Dokumentation zur zuletzt ausgestellten Bescheinigung gemäß den §§ 35ff. APAG gewährleistet ist. In § 17 Abs. 6 wird die in § 14 DSG 2000 geforderte Verpflichtung zur Ergreifung von Datensicherheitsmaßnahmen festgelegt.

Zu § 18:

Die Gebarung der APAB hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaft­lichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen. Sämtliche Ausgaben dürfen nur unter diesen Prä­missen erfolgen und mit einer entsprechenden Begründung budgetiert werden. Wird dem nicht entsprochen, ist dem Budget die Genehmigung des Aufsichtsrats zu verwei­gern. Eine Beschlussfassung des Aufsichtsrates über das Budget bis spätestens 31. Ok­tober des Geschäftsjahres ist zumutbar und sollte jedenfalls eingehalten werden. Wei­ters soll mit der Ergänzung des Abs. 4 sichergestellt werden, dass die Zahl der Ins-


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