pektoren den Anforderungen des Inspektionsaufwandes entspricht und auch den notwendigen Aufwand nicht übersteigt. Die Zahl der Unternehmen von öffentlichen Interesse lässt sich durch öffentlich zugängliche Information ermitteln, die Zahl der Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die die Abschlussprüfungen solcher Unternehmen durchführen, ist der Behörde durch die Meldungen gemäß § 43 bekannt. Somit ist sichergestellt, dass die Anzahl der Inspektoren bei Ansteigen des Inspektionsaufwandes ebenfalls steigt; sinkt der zu erwartende Aufwand der Inspektionen, ist die Zahl der Inspektoren gegebenenfalls auch zu reduzieren.
Zu § 20 Abs. 1:
Die Kosten für die Aufsicht gemäß § 1 Abs. 4 sollen transparent in einer eigenen Kostenstelle erfasst werden.
Zu § 21 Abs. 4 und 9 sowie § 84 Abs. 9 und 10:
Die Finanzierung der APAB durch den Bund muss aus haushaltsrechtlichen Grundsätzen sowohl betraglich begrenzt als auch die Ermächtigung des Bundes (somit des Bundesministers für Finanzen) an das jährliche Bundesfinanzgesetz gebunden werden. Wie zwischen den betroffenen Ressorts vereinbart, wird der Kostenbeitrag für das Jahr 2016 aus der UG 40 bedeckt. Zur Reduktion der Kosten der APAB wird die Möglichkeit geschaffen, der Behörde nicht nur EDV- und Büroausstattung, sondern auch Büroräumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
Zu § 29 Abs. 2 und Entfall des § 29 Abs. 4 (alt):
Die mit dieser Streichung vorgenommene Beschränkung des Vorschlagsrechts des Abschlussprüfers bzw. der Prüfungsgesellschaft auf einen einzigen Dreiervorschlag soll allfällige Zweifel an der Unabhängigkeit der Qualitätssicherungsprüfer hintanhalten.
Zu § 46:
Art. 26 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sieht vor, dass auch als Abschlussprüfer tätige Personen als Sachverständige beigezogen werden können. Durch die ggst. Änderung soll ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass durch die Beiziehung von Sachverständigen im Rahmen der Vorgaben der Verordnung im Inspektionssystem ausreichend Puffer geschaffen werden können. Damit kann rasch und zuverlässig kurzfristig zusätzlicher Ressourcenbedarf durch Experten, die eine qualitätsvolle Inspektion gewährleisten, abgedeckt werden.
Zu § 64:
Mit der Änderung in § 64 Abs. 1 wird klargestellt, dass auch juristische Personen personenbezogene Daten haben können. Die Bestimmungen des § 64, insbesondere die Beschränkung der Veröffentlichung auf rechtskräftige Sanktionen bzw. das Verbot der Veröffentlichung von personenbezogenen Daten, gelten auch für den Anwendungsbereich des § 62. Zu § 64 Abs. 3 wäre grundsätzlich festzuhalten, dass die APAB bei der Beurteilung der zulässigen Dauer der Veröffentlichung der Sanktionen eine Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an dieser Information und den Interessen der betroffenen sanktionierten natürlichen oder juristischen Person zu treffen hat. Bei dieser Abwägung ist beispielsweise neben der Stabilität der Finanzmärkte, die Schwere und Dauer des Verstoßes oder der Verschuldensgrad der handelnden Personen zu beachten. Eine Veröffentlichung für die Dauer von 10 Jahren kann im Interesse der Öffentlichkeit oder der Stabilität der Finanzmärkte, insbesondere bei sehr schweren oder die breite Öffentlichkeit betreffenden Verstößen oder bei Verstößen im Zusammenhang mit lange dauernden Gerichtsverfahren, erforderlich sein.
Zu § 65 Abs. 3:
Die bereits im Begutachtungsverfahren als zu hoch monierte Verwaltungsstrafe wird mit dieser Änderung herabgesetzt.
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