Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll126. Sitzung / Seite 106

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pektoren den Anforderungen des Inspektionsaufwandes entspricht und auch den not­wendigen Aufwand nicht übersteigt. Die Zahl der Unternehmen von öffentlichen Inter­esse lässt sich durch öffentlich zugängliche Information ermitteln, die Zahl der Ab­schlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die die Abschlussprüfungen solcher Unter­nehmen durchführen, ist der Behörde durch die Meldungen gemäß § 43 bekannt. So­mit ist sichergestellt, dass die Anzahl der Inspektoren bei Ansteigen des Inspektions­aufwandes ebenfalls steigt; sinkt der zu erwartende Aufwand der Inspektionen, ist die Zahl der Inspektoren gegebenenfalls auch zu reduzieren.

Zu § 20 Abs. 1:

Die Kosten für die Aufsicht gemäß § 1 Abs. 4 sollen transparent in einer eigenen Kos­tenstelle erfasst werden.

Zu § 21 Abs. 4 und 9 sowie § 84 Abs. 9 und 10:

Die Finanzierung der APAB durch den Bund muss aus haushaltsrechtlichen Grund­sätzen sowohl betraglich begrenzt als auch die Ermächtigung des Bundes (somit des Bundesministers für Finanzen) an das jährliche Bundesfinanzgesetz gebunden wer­den. Wie zwischen den betroffenen Ressorts vereinbart, wird der Kostenbeitrag für das Jahr 2016 aus der UG 40 bedeckt. Zur Reduktion der Kosten der APAB wird die Mög­lichkeit geschaffen, der Behörde nicht nur EDV- und Büroausstattung, sondern auch Bü­roräumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.

Zu § 29 Abs. 2 und Entfall des § 29 Abs. 4 (alt):

Die mit dieser Streichung vorgenommene Beschränkung des Vorschlagsrechts des Ab­schlussprüfers bzw. der Prüfungsgesellschaft auf einen einzigen Dreiervorschlag soll allfällige Zweifel an der Unabhängigkeit der Qualitätssicherungsprüfer hintanhalten.

Zu § 46:

Art. 26 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sieht vor, dass auch als Ab­schlussprüfer tätige Personen als Sachverständige beigezogen werden können. Durch die ggst. Änderung soll ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass durch die Bei­ziehung von Sachverständigen im Rahmen der Vorgaben der Verordnung im Inspek­tionssystem ausreichend Puffer geschaffen werden können. Damit kann rasch und zu­verlässig kurzfristig zusätzlicher Ressourcenbedarf durch Experten, die eine qualitäts­volle Inspektion gewährleisten, abgedeckt werden.

Zu § 64:

Mit der Änderung in § 64 Abs. 1 wird klargestellt, dass auch juristische Personen per­sonenbezogene Daten haben können. Die Bestimmungen des § 64, insbesondere die Beschränkung der Veröffentlichung auf rechtskräftige Sanktionen bzw. das Verbot der Veröffentlichung von personenbezogenen Daten, gelten auch für den Anwendungsbe­reich des § 62. Zu § 64 Abs. 3 wäre grundsätzlich festzuhalten, dass die APAB bei der Beurteilung der zulässigen Dauer der Veröffentlichung der Sanktionen eine Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an dieser Information und den Interessen der betroffenen sanktionierten natürlichen oder juristischen Person zu treffen hat. Bei dieser Abwägung ist beispielsweise neben der Stabilität der Finanzmärkte, die Schwe­re und Dauer des Verstoßes oder der Verschuldensgrad der handelnden Personen zu beachten. Eine Veröffentlichung für die Dauer von 10 Jahren kann im Interesse der Öf­fentlichkeit oder der Stabilität der Finanzmärkte, insbesondere bei sehr schweren oder die breite Öffentlichkeit betreffenden Verstößen oder bei Verstößen im Zusammenhang mit lange dauernden Gerichtsverfahren, erforderlich sein.

Zu § 65 Abs. 3:

Die bereits im Begutachtungsverfahren als zu hoch monierte Verwaltungsstrafe wird mit dieser Änderung herabgesetzt.

 


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