Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll126. Sitzung / Seite 107

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Zu § 66 Abs. 2 Z 3:

Mit dieser Änderung wird eine Anpassung an den Wortlaut des Artikel 30e Abs. 2 lit. b der Richtlinie vorgenommen und damit den diesbezüglichen Bedenken des Daten­schutzrates Rechnung getragen.

Zu § 78 Abs. 2 Z 4 und Abs. 6:

Mit diesen Änderungen wird unter Berücksichtigung der Anregungen des Datenschutz­rates eine Neuformulierung der Zusammenarbeit mit Drittstaaten in Übereinstimmung mit Artikel 20 Abs. 2 letzter Halbsatz und Artikel 36 der Verordnung sowie Artikel 47 der Richtlinie vorgenommen.

Zu § 78 Abs. 2 Z 5:

Diese Streichung folgt einer Empfehlung des Datenschutzrates.

Zu § 79 Abs. 1, § 84 Abs. 1, 2, 5 bis 8, 12 und 13 sowie 15 und 16, § 85 und § 86:

Mit den gegenständlichen Änderungen wird der Zeitpunkt des Beginns der behördli­chen Zuständigkeit der APAB auf den 1. Oktober 2016 verlegt. Da zur Gewährleistung der europarechtlichen Vorgaben an die Unabhängigkeit der Vorstandsmitglieder der APAB der Besetzung ein formelles Ausschreibungsverfahren nach dem Stellenbeset­zungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, voranzugehen hat, ist aufgrund der damit verbunde­nen Fristen ein Beginn der Behördentätigkeit der APAB mit dem 17. Juni 2016 kei­nesfalls möglich. Durch die Verlegung des Inkrafttretenszeitpunkts für die behördlichen Aufgaben der APAB bleibt die bisherige Aufsicht bis zum Ablauf des 30. September 2016 bestehen. Zwischenzeitlich können sämtliche Maßnahmen für die Aufnahme der Behördentätigkeit durch die APAB getroffen werden. Da ein Großteil der Bescheini­gungen im Laufe des Jahres 2016 auslaufen und aufgrund der Neuerrichtung der Be­hörde mit Verzögerungen bei der Ausstellung neuer Bescheinigungen zu rechnen ist, werden aufrechte Bescheinigungen kraft Gesetzes auf maximal neun Monate verlän­gert. Damit wird der APAB aus-reichend Zeit für die Neuausstellung ablaufender Be­scheinigungen gegeben und für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften besteht Rechtssicherheit.

Zu § 80 Abs. 1:

Mit der ggst. Umformulierung wird den diesbezüglichen Bedenken des Datenschutz­rates Rechnung getragen.

Zu § 80 Abs. 6:

Der APAB soll ebenso wie der FMA die Möglichkeit eröffnet werden, sich entgeltlich von der Finanzprokuratur vertreten zu lassen.

Zu § 83:

Die APAB als mit Hoheitsbefugnissen ausgestattete Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit entfaltet durch die im APAG vorgesehenen Tätigkeiten im Rahmen der durch dieses Gesetz übertragenen Kompetenzen mangels Wettbewerb kei­ne unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 UStG. Somit sind die Tätigkeiten nicht umsatzsteuerbar. Die Aufnahme des Klammerausdrucks soll die EU-Rechtskonformität gewährleisten.

Zu § 87:

Mit dieser Regelung werden die Änderungen auch in der Vollzugsklausel nachgezogen.


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Präsident Ing. Norbert Hofer: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Ecker. – Bitte.

 


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