Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll128. Sitzung / Seite 258

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ken, der hier in Wien manchmal außer Fokus gerät, nämlich: Von Oberösterreich west­wärts grenzen die Bundesländer an Deutschland, und da findet durchaus grenzüber­schreitender Wettbewerb statt, der mit Dumping gar nichts zu tun hat. Da geht es auch um die Frage, ob im Nachbardorf, das halt jenseits der Grenze liegt, eine Leistung – durchaus zu kollektivvertragsdeckenden Bedingungen – günstig verfügbar ist. Und das würgen Sie jetzt ab. Das Ergebnis wird sein: Man kauft die Leistungen teurer ein, weil weniger Anbieter auf dem Markt sind.

Was Sie nämlich geschafft haben, ist, dass jetzt nicht nur der KV-Lohn maßgeblich ist, sondern der/das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Ar­beitgebern gebührende Lohn/Gehalt. – Aha! Also woher soll ein ausländischer Arbeit­geber wissen, was denn da üblicherweise vor Ort bezahlt wird? Der kann ja als aus­ländischer Betrieb nicht einmal genau wissen, wie kollektivvertraglich vorzugehen ist, weil er von der Wirtschaftskammer, wo er nicht Mitglied ist, keine Auskunft bekommt.

Das Gesetz sieht nämlich auch vor, dass die Behörde, die für die Kontrolle von Lohn- und Sozialdumping zuständig ist, im Zweifelsfall – und offensichtlich gibt es ja solche Zweifelsfälle – bei der Wirtschaftskammer die Auskunft einholen kann, wie denn der Mitarbeiter einzustufen wäre, der ausländische Arbeitgeber kann das aber nicht. Sie schaffen da großartige Rechtsunsicherheit, der sich natürlich kein Unternehmen frei­willig aussetzt.

Wenn man jetzt tatsächlich eine solche Entsendung macht: Was muss das Unterneh­men am Einsatzort in Österreich vorweisen? – Den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweis, Banküberweisungsbeleg, Lohnaufzeichnungen, Ar­beitszeitaufzeichnungen, Unterlagen betreffend Lohneinstufung. Der Arbeitsvertrag darf auf Englisch sein, alles andere muss auf Deutsch sein. Jetzt frage ich mich, wie ein französisches Unternehmen, ein Unternehmen aus Dänemark, ein Unternehmen aus Italien deutschsprachige Bankbelege und deutschsprachige Lohnzettel vorweisen soll!

Sie setzen damit einfach den grenzüberschreitenden Handel und die grenzüberschrei­tende Dienstleistungserbringung aus. Das ist Ihr Ziel: eine Abschottung des österreichi­schen Marktes. Das ist für das, was früher einmal eine Europapartei war, superpein­lich. Ich würde mich genieren, wenn ich in den schwarzen Reihen säße. Bei den ziem­lich national gewordenen Sozialdemokraten ist das wurscht, das ist mir klar. Und da (in Richtung FPÖ weisend) ist es sowieso wurscht, das ist mir auch klar. (Abg. Peter Wurm – in Richtung SPÖ –: „National gewordenen Sozialdemokraten“  habt ihr das re­gistriert?)

Und dann muss man sich auch fragen: Was passiert, wenn ich eine Verwaltungs­übertretung begehe? – Dann habe ich jetzt einen verdoppelten Strafrahmen, bei trotz­dem aufrechterhaltenem Kumulierungsprinzip. Die Folge ist eine Untersagung der Dienstleistung für die nächsten ein bis fünf Jahre. Dann komme ich in eine Verwal­tungsstrafevidenz, wo ich fünf Jahre gespeichert bin. Zugriff auf diese Evidenz haben die Krankenkassen – Datenschutz, das ist auf einmal alles wurscht –, Zugriff auf diese Datenbank haben auf Abruf auch öffentliche Arbeitgeber.

Solche Eintragungen kann die Krankenkasse als Verdacht werten, dass ein Scheinun­ternehmen vorliegt – das kann übrigens nicht nur ausländischen, sondern auch öster­reichischen Unternehmen passieren –, und dann sind Sie so schnell als Unternehmen aus dem Firmenbuch ausgetragen, so schnell können Sie gar nicht schauen! Sie ha­ben nämlich nur minimale Rechtsschutzmittel gegen eine solche Scheinunternehmens­qualifikation.

Aus der HFU-Liste sind Sie dann auch in null Komma nichts draußen. Eigentlich kön­nen Sie zusperren, wenn Sie eine kleine Verwaltungsübertretung begangen haben.

 


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