Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll128. Sitzung / Seite 259

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Wenn ich dann von ÖVP-Seite das Wort „Entbürokratisierung“ höre, dann wird mir wirk­lich schlecht. Sie schmeißen so ein Gesetz hin und reden von Entbürokratisierung?! Das ist wirklich Unfähigkeit auf Ihrer Seite! (Beifall bei den NEOS. – Abg. Neubauer: Ein Hohn ist das! Ein Hohn!)

19.39


Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Keck. – Bitte.

 


19.39.17

Abgeordneter Dietmar Keck (SPÖ): Herr Präsident! Herr Minister! Meine Damen und Herren! Die Anträge 1474/A(E) und 1439/A(E) zielen zwar in die richtige Richtung, aber der Sozialausschuss war dafür nicht zuständig. Aus diesem Grund erfolgt auch eine Zuweisung an den Verfassungsausschuss, denn in Bezug auf die Weiterentwicklung des Vergaberechts und die Stärkung und Ausweitung des Bestbieterprinzips ist auf die Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes zu verweisen; das Sozialministerium ist dafür nicht zuständig.

Noch einmal zu den Anträgen: Der Antrag der Kollegin Schatz fordert „eine zeitnahe und vollständige Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/24/EU“ mit besonderem Augen­merk auf folgendem Aspekt: Es soll zu einer „Ausweitung der Bereiche, in denen das Bestbieterprinzip verbindlich zur Anwendung kommt, sowie“ zu einer „Weiterentwick­lung der Qualitäts- und Sozialkriterien für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge“ kommen.

Vieles, was in diesem Antrag gefordert wird, ist schon bei der Novelle zum Bundes­vergabegesetz 2016 verwirklicht worden, zum Beispiel ist bei „geistigen Dienstleistun­gen“ der „Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot“ zu erteilen – somit ist das Billigstangebotsprinzip hier ausgeschlossen. Das Bestangebotsprinzip ist des Weiteren auch immer dann anzuwenden, wenn „es sich um Leistungen handelt, die ihrer Natur nach oder wegen der mit der Leistungserbringung verbundenen Risiken eine vorherige globale Preisgestaltung nicht zulassen, und deswegen ein Verhandlungs­verfahren durchgeführt wird“.

Eine weitere Gruppe, bei der das Bestangebotsprinzip anzuwenden ist, betrifft jene Auf­tragsvergaben, bei denen im Rahmen der Angebotsbewertung auch „zukünftige (…) an­fallende kostenwirksame Faktoren berücksichtigt werden sollen“, etwa Serviceleistung bei IT-Dienstleistungen.

Das Bestangebotsprinzip gilt auch für bestimmte andere Leistungen, insbesondere Bau­aufträge, deren geschätzter Auftragswert mindestens 1 Million € beträgt.

Meine Damen und Herren, vieles davon, was hier gefordert wird, ist bereits umgesetzt, das führt auch zu einer wesentlichen Weiterentwicklung des Vergaberechts.

Ähnlich verhält es sich auch beim Antrag des Kollegen Kickl. Auch da wurden bereits viele der geforderten Punkte umgesetzt, angefangen von den „Maßnahmen gegen (…) Scheinfirmen“ über „Schärfere Sanktionen bei Verstoß gegen arbeits- und sozialrechtli­che Mindeststandards“ bis hin zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping.

Zum letzten Punkt der Novellierung des Gesetzes zur Bekämpfung von Lohn- und So­zialdumping ist festzuhalten, dass dieser Forderung, die Herr Kickl hat, schon in der Novelle von 2014 entsprochen wurde, und zu einer weiteren Forderung nach einer „Ver­schiebung des Schwerpunkts der Kontrollen“ ist zu sagen, dass diese im Wirkungsbe­reich der zuständigen Kontrollbehörden liegen und nicht in die Zuständigkeit des So­zialministeriums fallen.

Zur Forderung nach der Gewährleistung der „Vollziehbarkeit von Verwaltungsstrafen (…) auch in den anderen EU-Mitgliedsstaaten“ ist festzuhalten, dass die Umsetzung der so-


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