schützte Ursprungsbezeichnungen nach Weinbaugebiet, Großlagen, Gemeinden und Rieden, oder zum Beispiel, weil wir es schon gehört haben – die Burgenländer haben heute anscheinend einen großen Auftritt –, um die Bezeichnung Ruster Ausbruch für Prädikatsweine aus Rust oder eben um die Transferierung des „Uhudler-Weins“ – unter Anführungszeichen – als Direktrebsorte vom Weinbereich in den Obstweinbereich.
Dem Kollegen Schellhorn möchte ich vielleicht auch noch ein Wort sagen, da er sich hier schmunzelnd über den Uhudler ausgelassen hat: Ein guter Earl-Grey-Trinker beschwert sich nicht, wenn jemand zum Beispiel Kamillentee trinkt. Das ist ja kein Widerspruch als solcher. Alles hat seine Berechtigung, und so soll es auch sein.
Ich glaube, dass es auch ganz gut ist, dass es zu einer Klarstellung kommt. Das Rebflächenverzeichnis soll in Zukunft nicht von der Bundeskellereiinspektion, sondern von der für Katasterführung zuständigen Landesstelle auf der Grundlage und unter Beachtung – das ist ja wichtig – der inhaltlichen Anforderungen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, Invekos, geführt werden. Da haben wir auch gehört, dass mit diesem neuen System die Anhebung von 9 000 Liter auf 10 000 Liter pro Hektar kommt.
Kleine Auffälligkeiten sind natürlich auch festzustellen gewesen. Mir war nicht ganz klar, warum man früher 15 Gramm unvergorenen Zucker je Liter genommen hat und jetzt 18 Gramm unvergorenen Zucker; das ist eine Erleichterung – so würde ich das sehen.
Qualitätswein darf unter der Bezeichnung Kabinett oder Kabinettwein in Verkehr gebracht werden, wenn der vorhandene Alkoholgehalt – früher 13 Volumenprozent – 12,9 Volumenprozent beträgt. Das ist etwas strenger geworden, aber auf der anderen Seite muss man auch wissen, dass Kabinettwein ein reifer, aber nicht überschwerer Wein sein soll.
Welche Dinge wurden noch nicht besprochen? – Natürlich sind es die Trockenbeerenauslese mit mindestens 30 Grad Klosterneuburger Mostwaage und der Begriff Ausbruch ausdrücklich für Prädikatsweine aus Rust – ja, eine gute Marke. (Zwischenruf des Abg. Matznetter.)
Es gibt noch einen Punkt, der vielleicht erstaunlich stimmt: Spätlesen und Auslesen dürfen nicht vor dem 1. Jänner, sonstige Prädikatsweine nicht vor dem 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer eingereicht werden. Früher war es der 1. Mai. Das ist für mich nicht ganz erklärlich, aber vielleicht hat man da den Wunsch von bestimmten Bauern und Weinvertrieben berücksichtigt. Das war mir nicht ganz klar. (Zwischenruf des Abg. Preiner.)
Die Qualität von Schaumwein und der Sektproduktion ist erwähnt worden – das ist, denke ich, eine gute Geschichte –, und natürlich auch die Herkunftsbezeichnung, sodass man das sehr klar nachvollziehen kann.
Ein Punkt zu dieser Herkunftsbezeichnung hat mich natürlich schon beschäftigt – Kollege Schmuckenschlager wird es mir vielleicht nachher erklären können –, und zwar: Das Weinbaugebiet Südoststeiermark wird in Vulkanland Steiermark umbenannt. Das hat mich natürlich etwas erstaunt, das Vulkanland ist eben die Südoststeiermark mit gewissen Teilen, das ist eine geschützte Marke, die auch bis in den Bezirk Leibnitz hineinreicht. Warum man da aufgrund des Weins das ganze Vulkanland so benennt, obwohl es geschützt ist, war für mich nicht zu recherchieren und zu hinterfragen.
Die Erhöhung Mengenbeschränkung von 9 000 Kilogramm, sprich 6 750 Liter, auf 10 000 Kilogramm haben wir schon besprochen. Ja, das ist eine gute Geschichte. In der Südsteiermark kommt es auf der einen Seite eher selten vor, dass man so viele Liter produzieren könnte, auf der anderen Seite muss man auch sagen, wenn drei solche Ernten wären, dann würde der Weinpreis in der Südsteiermark erheblich sinken.
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