Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll128. Sitzung / Seite 326

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Wir gelangen nunmehr zur Abstimmung über den Entschließungsantrag der Abge­ordneten Dr. Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen betreffend gentechnisch veränderte Futtermittel.

Ich bitte jene Damen und Herren, die sich dafür aussprechen, um ein entsprechendes Zeichen. – Das ist die Minderheit und damit abgelehnt.

23.28.1319. Punkt

Wahl einer Schriftführerin/eines Schriftführers

 


Präsidentin Doris Bures: Wir kommen nun zum 19. Punkt der Tagesordnung.

Aufgrund des Ausscheidens von Mag. Daniela Musiol aus dem Nationalrat ist die Wahl einer Schriftführerin vorzunehmen.

Der Vorschlag des Grünen Klubs für die zu wählende Schriftführerin lautet auf Frau Abgeordnete Mag. Alev Korun.

Da nur ein Wahlvorschlag vorliegt, werde ich im Sinne des § 87 Abs. 7 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 der Geschäftsordnung hierüber nicht mit Stimmzettel, sondern durch Erheben von den Sitzen abstimmen lassen.

Gibt es dagegen einen Einwand? – Das ist nicht der Fall.

Wir gelangen nun zur Wahl.

Ich ersuche jene Damen und Herren, die sich für den Vorschlag, Frau Mag. Alev Korun zur Schriftführerin zu wählen, aussprechen, um ein entsprechendes Zeichen. – Das ist einstimmig angenommen.

Ich frage die Gewählte, ob sie die Wahl annimmt. (Abg. Korun: Gerne, danke für das Vertrauen!)

Danke vielmals, Frau Abgeordnete! Ich gratuliere Ihnen. (Allgemeiner Beifall.)

Damit ist dieser Tagesordnungspunkt erledigt.

Die Tagesordnung ist erschöpft.

23.29.36Einlauf

 


Präsidentin Doris Bures: Ich gebe bekannt, dass in der heutigen Sitzung die Selb­ständigen Anträge 1680/A bis 1710/A eingebracht wurden.

23.29.48Verlangen gemäß § 99 Abs. 2 GOG

 


Präsidentin Doris Bures: Weiters gebe ich bekannt, dass im Zusammenhang mit dem Selbständigen Antrag 1680/A auf Durchführung eines besonderen Aktes der Geba­rungsprüfung durch den Rechnungshof, und zwar betreffend Überprüfung der Finanz­behörden hinsichtlich Steuerbetrugs bei Aktiengesellschaften, ein Verlangen von 20 Ab­geordneten im Sinne des § 99 Abs. 2 der Geschäftsordnung gestellt wurde.

Da die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist diese Gebarungsprüfung auch ohne Beschluss des Nationalrates durchzuführen.

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