eingebracht im Zuge der Debatte über die Erklärungen des Bundeskanzlers und Vizekanzlers gemäß § 19 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Nationalrates anlässlich des Amtsantritts des Herrn Bundeskanzlers und der neuen Mitglieder der Bundesregierung - TOP 1
Der Pensionsgipfel der Bundesregierung am 29. Februar 2016 konnte keinen Beitrag dazu leisten, die finanzielle Stabilität des gesetzlichen Pensionssystems zu sichern oder dem Phänomen der ausufernden dienstunfähigkeitsbedingten Ruhestandsversetzungen wesentlich entgegenzuwirken. Zwar wurde ein Bekenntnis zum Grundatz „Rehabilitation vor Pension“ festgeschrieben, jedoch fehlen wirkungsvolle Maßnahmen um diesem Bekenntnis Rechnung zu tragen, obwohl wörtlich ein „erheblicher Handlungsbedarf“ festgestellt wird.
Laut Beamtenpensionsmonitoring waren 23,6% aller Pensionierungen im öffentlichen Dienst aufgrund von Dienstunfähigkeit notwendig. Dieser Wert weist entweder auf gesundheitlich unzumutbare Arbeitsbedingungen in den betroffenen Bereichen in Österreich hin, oder zeugt schlicht von der eklatanten Ungleichbehandlung von Beamten im Vergleich zu ASVG-Versicherten, wenn es um die Feststellung einer Dienstunfähigkeit bzw. Invalidität und um die weiteren rechtlichen Möglichkeiten geht.
Beamte gelten als dienstunfähig, wenn
sie ihre dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen können
und im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde
kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann.
Falls ein Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, darf dieser gem. § 14 Abs. 5 nur mit der Zustimmung des Beamten angenommen werden und bei Zustimmung auch nur für längstens zwölf Monate. Dies stellt eine ungerechtfertigte Besserstellung im Vergleich zu ASVG-Versicherten dar, für die die Bestimmungen zur Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension gem. § 254 ff. ASVG gelten. Dort gilt ein_e Arbeitnehmer_in als invalide, „wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist.“
Außerdem ist seit 1.1.2014 eine Novelle des ASVG in Kraft, die vorsieht, dass für unter 50-Jährige keine unbefristete Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen mehr gewährt werden sollen. Stattdessen werden Maßnahmen zur beruflichen und medizinischen Rehabilitation gesetzt. Solche Bestimmungen fehlen im Beamtendienstrecht gänzlich. Auch hier stellt sich die Frage, worin die Ungleichbehandlung von Beamten im Vergleich zu ASVG-Versicherten gegründet ist. Denn der Grundgedanke der Reformen der Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension liegt darin, Menschen länger im Erwerbsprozess zu halten, um auch das Pensionsantrittsalter zu erhöhen und Arbeitnehmer_innen die Möglichkeit zur Selbsterhaltungsfähigkeit zu geben bzw. zu lassen. Auch die langfristige Finanzierbarkeit des Pensionssystems ist ins Kalkül zu ziehen. Gerade der Beamtenpensionsbereich reißt trotz sinkender Beamtenzahlen ein großes Loch in das Bundesbudget - auch deswegen, weil großzügige Ruhestandsregelungen Anreize für ein früheres Aufgeben der Erwerbstätigkeit setzen.
Gerade die gesetzlichen Rahmenbedingungen bei Ruhestandsversetzungen aufgrund von Dienstunfähigkeit entziehen jegliche Verantwortung den einzelnen Dienststellen. Gleichzeitig verfügt das Bundeskanzleramt - wie alle Ministerien - gegenwärtig über keinerlei Steuerung, aber auch Verbesserung der Situation. Vor allem wenn es darum geht, von Dienstunfähigkeit bedrohten Beamten Alternativarbeitsplätze zu vermitteln zeigt sich eine unbrauchbare Starrheit. Das Denken in Dienststellen ist im Sinne einer
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