Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll130. Sitzung / Seite 122

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13. Warum wurde die Attacke vom 2. Juni 2015, die der Beschuldigte ebenfalls mit einer Eisenstange durchgeführt hat und bei welcher das Opfer „nur“ eine Verletzung davongetragen hat, nur als ein Fall von Kleinkriminalität qualifiziert?

14. Hat die Staatsanwaltschaft zu irgendeinem Zeitpunkt einen Antrag auf Verhängung der U-Haft über den Beschuldigten gestellt?

a. Wenn „Ja“: Wann und aufgrund des dringenden Tatverdachts hinsichtlich welchen Delikts bzw. welcher Delikte?

b. Wenn „Ja“: Wann und wie oft hat das Gericht die U-Haft über den Beschuldigten verhängt?

15. Hat der vor dem gegenständlichen Fall gegen den Beschuldigten ermittelnde Staatsanwalt die Setzung von Maßnahmen unterlassen, zu denen er gesetzlich verpflichtet gewesen wäre?

a. Wenn „Ja“: Welche?

b. Wenn „Ja“: Hat er sich dadurch strafbar gemacht?

16. Wird wegen der Unterlassung des Setzens gebotener Maßnahmen gegen den vor dem gegenständlichen Fall gegen den Beschuldigten ermittelnden Staatsanwalt nun ein Ermittlungsverfahren geführt?

a. Wenn „Ja“: Hinsichtlich welcher Delikte wird ermittelt?

b. Wenn „Nein“: Warum nicht?

17. Hat tatsächlich ein Polizist am 22. März 2016 oder an einem anderen Tag eine Nachricht mit dem sinngemäßen Inhalt „Sehr geehrte Frau Staatsanwältin! Ich ersuche um einen Arbeitsauftrag! [hinsichtlich des Kenianers, weil dieser wegen räuberischen Diebstahls und anderer Delikte dringend verdächtig war]“ an die Staatsanwaltschaft übermittelt und um die Stellung eines Antrags auf Verhängung der U-Haft über den nunmehr Beschuldigten gebeten bzw. zu dieser geraten?

a. Wenn „Ja“: Lässt sich den Akten für diesen Zeitpunkt ein Haftgrund (zB. Flucht­gefahr oder Tatbegehungsgefahr) entnehmen?

b. Wenn „Ja“: Welche Maßnahmen wurden daraufhin von der Staatsanwaltschaft gesetzt?

c. Wenn „Ja“: Wurde der Beschuldigte wieder auf freien Fuß gesetzt?

d. Wenn „Nein“: Warum ist dies dann mehreren übereinstimmenden Medienberichten zu entnehmen?

18. Welche Umstände schließen bei einem verurteilten Serientäter, der nach seiner Verurteilung wieder straffällig geworden ist und daher unter anderem des räuberischen Diebstahls, der gefährlichen Drohung, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der Körperverletzung dringend tatverdächtig ist und der über keinen festen Aufenthalt, kein Einkommen und keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, das Vorliegen von Haftgründen (iSd § 173 StPO), insbesondere jenen der Flucht- und Verdunkelungs­gefahr aus?

19. Ist Österreich, vor dem Hintergrund, dass der Begriff des Privatlebens (Art 8 EMRK) nach der Judikatur des EGMR die körperliche und seelische Integrität einer Person umfasst und die Staaten eine positive Verpflichtung trifft, eine Verletzung der­selben durch andere zu verhindern, wenn die öffentliche Hand davon wusste oder wissen musste, seinen sich aus der EMRK ergebenden Verpflichtungen nachgekom­men?

 


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