Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll130. Sitzung / Seite 133

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ein Systemfehler? – Ich halte derzeit eher Letzteres für das Wahrscheinlichere, aber ich will dem nicht vorgreifen. Wir werden sehen, was da letztlich herauskommt.

Es wird in jede Richtung ermittelt. Das heißt, es wäre jetzt nicht sinnvoll, konkrete Fragen zu beantworten: Gegen wen wird konkret ermittelt, mit welchen Methoden? – Ich kann nur sagen – und das kann ich Ihnen wirklich versprechen –: Meine einzige Vorgabe für die Sonderkommission ist, dass in jede Richtung schonungslos ermittelt werden soll. Es braucht wirklich eine entsprechende Aufklärung, und die Bevölkerung hat ein Recht darauf, genau zu erfahren, was im Zusammenhang mit diesem Ver­brechen geschehen oder eben nicht geschehen ist.

Die Fragen hinsichtlich der Untersuchungshaft und warum in so einem Fall nicht öfter die Untersuchungshaft beantragt und verhängt wurde, betreffen eigentlich Fragen der Rechtsgrundlagen der Untersuchungshaft. Wir haben natürlich schon entsprechende rechtliche Vorgaben. Wenn ich mir das im Detail ansehe, dann muss ich schon sagen, dass ich nicht den Eindruck habe, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer Informa­tionslage konkret verabsäumt hätte, Untersuchungshaft zu beantragen. Wie gesagt, die letzte Auffälligkeit vor diesem furchtbaren Verbrechen war nicht so geartet, dass man aus der Sicht der Staatsanwaltschaft einen Haftgrund hätte annehmen können. Das wurde in diesem Fall im Juni 2015 auch von der Polizei nicht angeregt.

Zu den Fragen 19, 20 und folgende:

Nun, auch dazu kann ich sagen (Abg. Lugar: Was ist mit 17?), dass eine seriöse Ant­wort auf diese durchaus berechtigten Fragen, die sich natürlich auf mögliche Schwach­stellen des Systems beziehen, eigentlich erst möglich ist, wenn wir die Ergebnisse der Sonderkommission haben.

Was die Frage 21 betrifft:

Das ist wieder genauso eine Frage an der Schnittstelle zweier Kompetenzen. Es ist auch jetzt so, dass es bei Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen eines Verbrechens die Möglichkeit gibt, jemanden allein deshalb auszuweisen – natürlich. Es ist daher die Frage: Braucht es im strafrechtlichen Bereich zusätzliche Regelungen oder nicht? Im Prinzip müsste das nämlich jetzt auch schon möglich sein, es funktioniert nur in der Praxis oft nicht; das ist völlig richtig, aber das ist letztlich wieder eine Frage, die das Innenministerium betrifft. Ich sehe das durchaus offen, aber ich will Doppelgleisigkeiten vermeiden. Natürlich sollte nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer schweren Straftat eine Ausweisung möglich sein, das ist eigentlich jetzt schon so – man sollte nur sicherstellen, dass es praktisch funktioniert. Da bin ich ganz bei Ihnen.

Die Fragen 22 und 23 nehmen eigentlich vorweg, was erst geklärt werden soll:

Da wird von einer Untätigkeit eines Staatsanwalts ausgegangen. Zum jetzigen Zeitpunkt kann ich nicht sagen, ob das wirklich vorliegt oder nicht. Ich weiß es schlicht und einfach nicht. Ich glaube, jetzt ist einfach die Zeit für eine sachliche Untersuchung ohne voreilige Schuldzuweisungen; das ist der entscheidende Punkt. (Abg. Lugar: Es geht aber um die Normen! Es geht um die Normen! Lesen Sie den Satz!) – Ja, ja, aber ich habe schon darauf hingewiesen, dass die mediale Berichterstattung zumindest in einem wesentlichen Punkt unvollständig ist, nämlich in Bezug auf die Kommunikation zwischen Polizei und Justiz, konkret Staatsanwaltschaft. Das muss man sich schon genau anschauen, bevor man voreilige Schuldzuweisungen vornimmt. Darum kann es jetzt aber nicht gehen.

Es geht wirklich darum, unabhängig vom Einzelfall, wie hier auch schon völlig zu Recht gesagt worden ist, gemeinsam zu überlegen, wie man das hier deutlich gewordene Gefährdungspotenzial für die Bevölkerung durch sinnvolle Maßnahmen, allenfalls


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