Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll130. Sitzung / Seite 141

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

muss verhältnismäßig sein. Untersuchungshaftgrund Tatwiederholungsgefahr, Tatbe­ge­hungsgefahr – ich halte mich zurück mit einer Beurteilung, ich kenne die Aktenlage nicht; aber die Frage drängt sich natürlich schon auf – ist zumindest nicht auszu­schließen. (Abg. Walter Rosenkranz: Fluchtgefahr!) – Möglicherweise Fluchtgefahr. Es hat keinen festen Wohnsitz gegeben.

Der zweite Punkt: die Verhältnismäßigkeit. Na ja, selbst die Gewerbsmäßigkeit neu, mehrere Vortaten, wäre möglicherweise anwendbar gewesen. Ich sage es bewusst vorsichtig, weil ich den Akt nicht kenne; dann wäre möglicherweise Untersuchungshaft denkbar gewesen. Es ist zu klären, warum es nicht dazu gekommen ist. Möglicher­weise haben die Gesetze das nicht zugelassen. Aber es ist richtig, hinzuschauen, ob hier möglicherweise auch eine Fehleinschätzung vorliegt oder ob ex lege gehandelt wurde.

Der nächste Punkt ist – und den finde ich fast noch relevanter, weil ich dort auch eine Problematik sehe –: Warum ist diese Person, die möglicherweise – es liegt einiges nahe – auch psychisch krank war, nicht in einer psychiatrischen Abteilung unterge­bracht worden? Das wäre eigentlich der logische Weg, wenn man sagt, die Vortaten reichen nicht für eine Untersuchungshaft aus, aber es gibt Anhaltspunkte, dass hier eine massive Erkrankung vorliegt. Warum wurde diese Person nicht untergebracht?

Ich finde das deswegen eine wichtige Frage, weil wir schon immer wieder auch im Zusammenhang mit dem Maßnahmenvollzug hören, dass ein Problem im Maß­nahmenvollzug ist, dass die Unterbringung im Vorfeld nicht funktioniert und dann Personen Straftaten setzen, die sie möglicherweise nicht gesetzt hätten, wenn vorher psychiatrisch reagiert worden wäre. Da haben Sie recht, das ist auch eine Frage der psychiatrischen Versorgung und das ist natürlich auch eine Frage, die im Gesundheits­ministerium zu beantworten ist.

Natürlich ist dieser Fall wieder etwas schwieriger gelagert, weil möglicherweise eine psychiatrische Versorgung nicht möglich war, weil der Betroffen nicht willens war, sich in eine psychiatrische Versorgung zu begeben. Ob die Gründe für eine Unterbringung gegeben waren, das müsste wieder genau von dieser Kommission geprüft werden. Das ist natürlich eine Gratwanderung.

Aus guten Gründen hat man das alte Unterbringungsgesetz reformiert. Da hat schon ein grob störendes Verhalten ausgereicht, um psychiatrisch zwangseingewiesen zu werden. Wir kennen ja auch die anderen Extremfälle: Gustl Mollath in Deutschland. Das war ein Skandal sozusagen von der anderen Seite, wo jemand in der Psychiatrie gelandet ist, und man jetzt sagt, das war ein Justizirrtum.

Aber es gibt natürlich auch die andere Seite, und das ist möglicherweise ein Fall, wo man sagt: Jemand hätte psychiatrisch versorgt werden müssen, auch gegen seinen Willen, um etwas Schlimmeres zu verhindern. Das Gesetz gibt ja auch grundsätzlich die Möglichkeit dazu, nämlich dann, wenn eben eine Gefährdung von Leben und Gesundheit anderer Personen vorliegt.

In diesem Zusammenhang würde mich schon interessieren, ob diese Option aktiv geprüft wurde, das heißt, ob dieser Francis N. jemals einem Arzt, einem Amtsarzt oder einer psychiatrischen Abteilung zur Untersuchung vorgeführt wurde. Dann wäre die Frage: Wie ist diese Untersuchung ausgegangen, warum ist sie so ausgegangen? Das finde ich einen ganz wichtigen Punkt, weil dort möglicherweise eine Fehlerquelle liegt, warum diese Person in der Situation nicht psychiatrisch aufgenommen worden ist. Denn ich befürchte fast, dass diese Person, Francis N., nie einem Arzt vorgeführt wurde – aus einem ganz einfachen Grund, nämlich dass diese Person mit Sicherheit eine schwierige Person war, die nicht kooperiert hat. Er hat sozusagen in diesem Hauseingang gelebt, was natürlich für die betroffenen Polizisten und Sozialarbeiter


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite