Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll130. Sitzung / Seite 166

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wurde, das dort archiviert wurde, das man im Postweg auch nach Österreich hätte schicken können und so weiter, mit dem er sich legitimiert hat.

Das heißt: Wenn dieser junge Mann, der dem Vernehmen nach seit 2008 in Österreich sein soll, circa bis zum Jahr 2014 minderjährig war und schon damals straffällig wurde, hätte man sich nach den Bestimmungen auch des Jugendgerichtsgesetzes fragen müssen: Wo ist denn da die – unter Anführungszeichen – „Jugendwohlfahrt“ geblie­ben? Wer sind denn die Obsorgeberechtigten in Österreich, in der Heimat? Und wo ist denn, wenn diese nicht mehr auffindbar oder erreichbar sind, das Jugendamt selbst?

Wir haben in Wien eine Magistratsabteilung 11, und diese hätte mit diesem jungen Menschen zur Botschaft gehen können, unter Vorlage des kopierten Reisepasses, unter Vorlage einer Verlustanzeige, ein neues Reisedokument ausstellen lassen können – nicht ein Rückführzertifikat hätte man gebraucht, ein Reisedokument! –, und dann hätte man schauen müssen: Wer ist denn der – unter Anführungszeichen – „wirtschaftliche Pate“ für dieses Kind, der Verpflichtete, der sich verpflichtet hat, für dieses Kind zu sorgen?

Dann hätte man von diesem nämlich, denn er muss das entsprechende Einkommen haben, die Bezahlung des Tickets einfordern können. Beziehungsweise hätte sogar schon bei der Einreise ein Rückreiseflugticket vorliegen müssen – aber sei es, dass das abgelaufen ist: Es hätte eine Person geben müssen, die dieses Ticket bezahlt. Man hätte keine Rückführung über die Botschaft gebraucht, sondern einfach einen Flug buchen und ihn mit dem Reisedokument – mit dem Duplikat, mit dem neu aus­ge­stellten, was auch immer – ins Flugzeug setzen und selbstverständlich die Behörden in Nairobi verständigen müssen, dass ein Minderjähriger reist und dort ankommen wird.

So einfach wäre es gewesen, wenn das ordnungsgemäß im Rahmen der Minder­jährigkeit dieses jungen Mannes – bis ins Jahr 2014; da ist er aber schon behördlich auffällig gewesen – passiert wäre, dass man sich um ihn gekümmert hätte.

Ein anderer Punkt ist der, dass sich Menschen zunehmend darüber beschweren, dass manche Strafen zu gering sind. Ich denke an das Beispiel, als ein Minderjähriger, ein jugendlicher Afghane, eine 72-jährige Frau in der Nähe von Traiskirchen vergewaltigt hat und zu 20 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Das hat die Leute verwundert, ist aber erklärbar: Er ist Jugendlicher, und daher ist die Hälfte der Strafdrohung anzuwenden. Und auch wenn sich die Frage stellt, ob man nachweisen kann, ob er tatsächlich jugendlich ist oder nicht, gilt er im Zweifel eben als Jugendlicher.

Wir glauben, dass es im Hinblick auf diese Auswüchse sinnvoll sein wird, wenn wir im Strafrecht nachschärfen. Herr Bundesminister, auch da gibt es einen konstruktiven Vorschlag vonseiten der Freiheitlichen – der Antrag ist bereits eingebracht und auch dem Justizausschuss zugewiesen worden –: Das Strafrecht kennt besondere Erschwe­rungsgründe. Ein besonderer Erschwerungsgrund ist zum Beispiel die Begehung aus rassistischen, fremdenfeindlichen Motiven. Das ist ein besonderer Erschwerungsgrund, und das ist auch gut und richtig so. Aber wir glauben, dass es eines besonderen Erschwerungsgrundes bedarf, wenn man eine Straftat als Asylwerber, als Asylbe­rechtigter begeht, weil das Begehen als Gast, das Missbrauchen des Gastrechtes aus unserer Sicht auch einen Erschwerungsgrund darstellt. (Beifall bei der FPÖ sowie des Abg. Hagen.)

17.48


Präsident Karlheinz Kopf: Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet.

 


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