sere Verständlichkeit im Rahmen der österreichischen Rechtsordnung sicherzustellen. Das ist durchaus sinnvoll, denn es gab in dieser EU-Verordnung schlicht und einfach gewisse terminologische Unruhe, weil dort andere Formulierungen verwendet werden. Insofern war es sinnvoll, das hier umzusetzen und in ein österreichisches Gesetz zu gießen. Wenn man aber so etwas macht, dann hätte ich mir hier mehr Klarheit und Exaktheit erwartet und gehofft, dass man bei dieser Gelegenheit Dinge besser macht.
An sich ist zu begrüßen, dass die Digitalisierung voranschreitet. Bei dieser sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur geht es darum, dass man die Schriftlichkeit im elektronischen Bereich nachbildet und dass man hier Regelungen trifft, was Schriftlichkeit bedeutet, wenn man im elektronischen Rechtsverkehr ist.
Das nimmt immer mehr zu, das ist keine Frage, ist ein wichtiger Bereich. Im Internet wird ja immer mehr gehandelt, und daher ist es wichtig, dass man das regelt. Aber es ist natürlich genauso wichtig oder fast noch wichtiger, dass man einerseits hier die Möglichkeiten schafft und auch die Anwendbarkeit erhöht, dass man auf der anderen Seite aber auch die Sicherheit in den Vordergrund stellt, denn man weiß ganz genau, wie viel passiert und wie viel Betrug es gibt und so weiter.
Daher hätte ich mir erhofft, dass das Gesetz in einem Punkt deutlicher gewesen wäre, weil es da ja eine Ausweitung der Anwendbarkeit an sich gibt, und zwar bei der Ausstellung des sogenannten Zertifikats. Dort, wo die Grundlage für die elektronische Signatur geschaffen wird, wird ein Zertifikat ausgestellt, und da ist das Gesetz meiner Meinung nach zu wenig exakt und auch zu wenig auf die Sicherheit bedacht. (Beifall bei der FPÖ.)
Ich weiß schon, das wurde im Wesentlichen aus dem alten Gesetz übernommen, aber eben aufgrund dessen, dass man die Anwendbarkeit ausweitet, hätte man meines Erachtens da weiter gehen sollen. Ich erkläre kurz, wo mein Kritikpunkt liegt. Im Extremfall kann man so ein Zertifikat bekommen, ohne dass man einen Ausweis vorweisen oder schicken muss und ohne dass man bei der Ausstellung oder Einholung des Zertifikats persönlich anwesend ist. Das ist beides möglich.
Im Gesetzestext steht: Entweder man legt einen „amtlichen Lichtbildausweis“ vor oder man weist sich aus „durch einen anderen in seiner Zuverlässigkeit gleichwertigen, dokumentierten oder zu dokumentierenden Nachweis“. – Also das ist schon sehr sperrig, man kann sich darunter nichts vorstellen, und, offen gesagt, das ersetzt den Lichtbildausweis nicht, weil man da jetzt ja wieder irgendwelche Schritte zurückgehen oder irgendeine andere Urkunde vorlegen oder einen anderen Nachweis führen muss. Ich verstehe nicht, warum man nicht schlicht und einfach beim amtlichen Lichtbildausweis bleibt und eine klare Regelung trifft.
Die zweite Frage ist eben diese persönliche Anwesenheit. Auch die ist, wie gesagt, nicht erforderlich. Man kann sich das im Internet bestellen und zuschicken lassen.
Diese Kombination ist natürlich missbrauchsanfällig, und das ist doch heikel, wenn man schon bei der Ausstellung des Zertifikats keine Sicherheit hat, denn dann ist alles, was danach folgt, natürlich auch nicht ausreichend sicher. Das ist eine echte Lücke im Gesetz, und es ist schade, dass der Gesetzgeber, in dem Fall die Regierungsparteien, da nicht den Schritt gemacht hat, zu sagen, wenn wir die Signatur ausweiten und wenn das ein Zukunftsprojekt sein soll, dann müssen wir da nachschärfen und die Regelungen zur Ausstellung des Zertifikats verbessern.
Ein weiterer Punkt ist noch, neben anderen Kleinigkeiten, eine Unschärfe und Unverständlichkeit. Das sind natürlich Detailregelungen, die jetzt hier vom Rednerpult aus schwer vermittelbar sind, aber die Schriftlichkeit an sich soll damit ersetzt werden.
Es gibt ein paar Ausnahmen, die verständlich sind. Zum Beispiel sind letztwillige Verfügungen nur schriftlich zu machen, trotzdem sind diese hier ausgenommen – also das
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