kann man nicht mit elektronischer Signatur machen –, andererseits wiederum werden Willenserklärungen des Familien- und Erbrechts, die an die Schriftform oder an ein strengeres Formerfordernis gebunden sind, systemwidrig mit der elektronischen Signatur ermöglicht. Das steht auch schon bisher im Gesetz, aber, wie gesagt, auch da hätte man jetzt ja durchaus, wenn man schon ein Gesetz ändert beziehungsweise neu formuliert, einmal eine andere Regelung machen können beziehungsweise könnte man auch solche Dinge verbessern und hier nicht systemwidrige Regelungen hineinbringen. (Beifall bei der FPÖ.)
Diese Kritik und diese – ich möchte so sagen – leichte Enttäuschung darüber, dass man diese Chance, es hier besser und exakter zu formulieren, nicht ergriffen hat, führt dazu, dass wir dieses Gesetz ablehnen. (Beifall bei der FPÖ.)
11.00
Präsidentin Doris Bures: Als Nächster gelangt Herr Abgeordneter Dr. Wittmann zu Wort. – Bitte.
11.00
Abgeordneter Dr. Peter Wittmann (SPÖ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Staatssekretärin! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich begrüße ganz besonders die Neuen Mittelschulen aus Uttendorf und Rum. (Allgemeiner Beifall.)
Hohes Haus! Zunächst einmal, so denke ich, ist die Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union nicht nur eine Kür, sondern auch eine Pflicht, die wir wahrzunehmen haben. In diesem besonderen Fall geht es um die eIDAS-Richtlinie, die direkt anwendbar ist. Das heißt, viele dieser Regelungen, die Sie hier bekrittelt haben, kommen nicht aus dem Gesetz selbst, sondern kommen auch aus der Formulierung – und die Formulierungen von Richtlinien, da gebe ich Ihnen recht, insbesondere die deutschen Übersetzungen, sind nicht immer sehr rechtssicher.
Diese eIDAS-Richtlinie ist jedoch eine unmittelbare Anwendung, das heißt nichts anderes, als dass man jetzt dazu übergeht, die in verschiedenen Staaten bestehenden Signaturgesetze, die nationalstaatlich geschaffen wurden, zu vereinheitlichen oder bestimmten Standards zu unterwerfen, um letztendlich erstens die Voraussetzungen, auch für die Sicherheit, und internationale Standards festzulegen, um dann in den Einzelstaaten zu gewährleisten, wenn eine derartige elektronische Signatur geleistet wird, dass diese überprüft wurde, nach herkömmlichen Standards angefertigt wurde und letztendlich auch nach herkömmlichen Standards verwendet werden kann.
Das bedeutet natürlich eine Beschleunigung des Rechtsverkehrs, eine Beschleunigung des Geschäftsverkehrs – aller dieser Möglichkeiten. An sich ist diese Entwicklung zu begrüßen, weil sie nicht aufhaltbar und auch umzusetzen ist.
Zweitens: Jene Punkte, die diese direkt anwendbare Verordnung nicht regelt, können wir natürlich nationalstaatlich regeln. Da geht es jetzt darum, die Formvorschriften festzulegen, unter welchen diese Zertifikate ausgestellt werden können, da geht es auch um die Haftungsregelungen, die derartige Ausstellungen mit sich bringen, da geht es auch um die Aufsicht und da geht es um die Kontrolle. Das regeln wir in diesem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz nationalstaatlich, nämlich die Aufsicht über diese gesamten Ausstellungsregelungen, die Formvorschriften und letztendlich auch die Haftungsregelungen. Und dass natürlich ein Gesetz, nämlich der § 886 des ABGB, das seit 1811 gilt, in einer Zeit, in der man alles über den elektronischen Rechtsverkehr abwickeln kann, nicht mehr passend ist, sondern dass das in ein eigenes Gesetz gefasst werden muss, ist eigentlich selbstverständlich.
Ich als Vorsitzender des Verfassungsausschusses möchte aber doch an die Legisten der verschiedensten Ministerien appellieren, die Gesetzestexte wieder so zu gestalten,
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