Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll134. Sitzung / Seite 52

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Peter Wittman, Mag. Wolfgang Gerstl, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage (1145 d.B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

In dem Ausschussbericht beigedruckten Gesetzesvorschlag lautet im Art. 1 § 4 Abs. 2:

„(2) Letztwillige Verfügungen können in elektronischer Form nicht wirksam errichtet werden.

Folgende Willenserklärungen können nur dann in elektronischer Form wirksam abge­fasst werden, wenn das Dokument über die Erklärung die Bestätigung eines Notars oder eines Rechtsanwalts enthält, dass er den Signator über die Rechtsfolgen seiner Signa­tur aufgeklärt hat:

1. Willenserklärungen des Familien- und Erbrechts, die an die Schriftform oder ein strengeres Formerfordernis gebunden sind;

2. eine Bürgschaftserklärung (§ 1346 Abs. 2 ABGB), die von Personen außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit abgegeben wird.“

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In Wirklichkeit wird damit nur ein einziges Wort geändert, es wird nämlich das Wort „Erklärung“ durch das Wort „Bestätigung“ ersetzt. Warum ist das wichtig? – Das ist wich­tig, weil das Wort „Erklärung“ in dieser Legistik in verschiedenen Bedeutungen verwen­det worden ist: einmal im Sinne des Gesetzes, einmal im Sinne der Notariatsordnung. Daher muss das Wort „Bestätigung“ zur Klarstellung da hinein.

Es gibt allerdings im Anschluss an Kollegen Wittmann auch noch eine zweite Bestim­mung, die mir etwas im Magen liegt, das ist die Sache mit den Klauseln in den allge­meinen Geschäftsbedingungen. Auch die Frau Staatssekretärin hat gesagt, dass ver­steckte Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen unter bestimmten Umständen un­wirksam sind.

Das Interessante ist, dass man dieses Verbot der versteckten Klauseln auch im Gesetz nur versteckt findet, nämlich in § 4 Abs. 3, wo es nach zwei Negationen – und so et­was, also wenn Sie zwei Negationen haben, ist ja im Gesetz auch schon schwer zu le­sen – folgende Bedingung gibt:

„(…) es sei denn, der Unternehmer beweist, dass die Vertragsbestimmungen im Ein­zelnen ausgehandelt worden sind“.

Sie müssen diese Bestimmung finden, um das Verbot der versteckten Klauseln zu fin­den. Da steht nämlich gar nichts von Klauseln, sondern da steht: „im Einzelnen ausge­handelt worden sind“. Da hat allerdings der Legist zwei Dinge miteinander vermischt: Das eine ist der materielle Gehalt, dass diese Bestimmungen vereinbart worden sind, und das andere ist die Beweispflicht.

Diese Bestimmung ist mit den Regeln der Logik überhaupt nicht zugänglich, nämlich so, wie es da steht, müsste eigentlich zuerst der Unternehmer beweisen, dass diese Bestimmungen anwendbar sind, und dann erst könnte sich der Konsument darauf be­rufen, ob er das anwendet oder nicht. Das kann natürlich niemals sein. Gemeint muss sein, dass diese Bestimmung entsprechend vereinbart worden ist und im Prozessfall der Unternehmer die entsprechende Beweislast hat. Diese beiden Dinge – den mate­riellen Gehalt dieser Bestimmung und die prozessuale Beweislast – müssen wir aus-


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